Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz - ThürTierSG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2001 § 18 Erhebung der Beiträge und sonstige Einnahmen
(1)Zur Beitragsberechnung führt die Tierseuchenkasse nach Maßgabe des Absatzes 2 jährlich eine amtliche Erhebung über die bei den Tierbesitzern vorhandenen Tiere und Bienenvölker an einem von ihr durch Satzung bestimmten Stichtag durch. Für Süßwasserfische sowie für weitere Tiere im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 6 kann die Tierseuchenkasse andere Berechnungsmaßstäbe festlegen.
(2)Für die amtliche Erhebung gibt die Tierseuchenkasse spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag amtliche Erhebungsvordrucke an die einzelnen Tierbesitzer aus. Die Erhebungsvordrucke sehen Angaben über Name und Anschrift des Tierbesitzers, über die Art und die Zahl der am Stichtag vorhandenen, der Beitragspflicht unterliegenden Tiere sowie gegebenenfalls zu anderen Berechnungsmaßstäben und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter, das Gewicht oder die Nutzungsart der Tiere vor. Sonstige Angaben dürfen nur verlangt werden, wenn sie der Tierseuchenbekämpfung dienen oder wenn sie im amtlichen Erhebungsvordruck als freiwillig bezeichnet sind. Die Tierbesitzer haben die ausgefüllten Erhebungsvordrucke spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag der Tierseuchenkasse zu übersenden. Die Satzung der Tierseuchenkasse kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere des Vorjahres maßgeblich ist, wenn die Meldung unterbleibt. Soweit ein Tierbesitzer im Rahmen des Erhebungsverfahrens nicht erfasst wird, ist er der Tierseuchenkasse gegenüber zur Meldung der Angaben nach Satz 2 innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag verpflichtet. Auf die Meldepflicht ist von den Gemeinden öffentlich hinzuweisen. Die Angaben der Tierbesitzer dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung, zu denen die Tierseuchenkasse oder das Land Leistungen erbringt.
(3)Soweit sich nach dem Stichtag die Zahl der Tiere einer gehaltenen Tierart (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) erhöht, ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet wird oder Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen werden, kann die Satzung der Tierseuchenkasse eine nachträgliche Erhebung von Beiträgen vorsehen. Die Tierbesitzer sind in diesem Fall verpflichtet, eingetretene Änderungen der Tierseuchenkasse unverzüglich mitzuteilen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 7 gilt entsprechend.
(4)Bei Viehhändlern wird, soweit sie Tierhändlerställe betreiben, abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine durch Satzung der Tierseuchenkasse festzulegende Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
(5)Soweit es zur Durchführung der amtlichen Erhebung nach den Absätzen 1 oder 4, der Beitragsberechnung oder -erhebung erforderlich ist, ist die Tierseuchenkasse berechtigt,
- Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten,
- geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen und
- Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierbesitzern zu verlangen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen ) wird insoweit eingeschränkt.
(6)Das Land erstattet der Tierseuchenkasse vierteljährlich die nach § 71 Abs. 1 Satz 2 TierSG aus Mitteln des Landeshaushalts zu leistenden Entschädigungen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 43 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000406CNN00000000053 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TierSGAG_TH_!_18