← Deutschland

§ 26 ThürTierSG Landesnorm Thüringen - Aufgaben und Organisation Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz - Thür

Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz - ThürTierSG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2001 § 26 Aufgaben und Organisation

(1)Aufgaben der Tiergesundheitsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind:
  1. die Beratung der Tierbesitzer in allen tiergesundheitlichen und tierschutzrechtlichen Angelegenheiten; § 6 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus vom
  2. März 1994 (GVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt,
  3. die Unterstützung des öffentlichen Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung auf deren Anforderung hin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Tiergesundheit im Sinne eines vorbeugenden Verbraucher- und Seuchenschutzes und
  4. die Überprüfung der von den Tierbesitzern im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe durch die Tierseuchenkasse durchzuführenden Maßnahmen in bestimmten Fällen auf Einhaltung der in der Satzung nach § 20 Abs. 3 mit der Beihilfeleistung verbundenen Voraussetzungen.
(2)Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 ziehen die Behörden nach § 1 Abs. 1. die Tiergesundheitsdienste für Maßnahmen auf dem Gebiet des Tierseuchenschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit unterstützend heran. Die Heranziehung der Tiergesundheitsdienste durch die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz. Näheres wird durch Vertrag zwischen dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium und der Tierseuchenkasse geregelt.
(3)Die Tiergesundheitsdienste führen ihre Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nach den vom Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse zu erlassenden Richtlinien aus.
(4)Der Geschäftsführer der Tierseuchenkasse leitet die Tiergesundheitsdienste. Diese können in mehrere Fachbereiche untergliedert werden. Zur Beratung des Geschäftsführers können Fachbeiräte für die jeweiligen Fachbereiche berufen werden. Näheres wird durch Satzung der Tierseuchenkasse geregelt.
(5)Soweit es zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 1 Nr. 3 erforderlich ist, sind die Tiergesundheitsdienste berechtigt,
  1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und
  2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen ) wird insoweit eingeschränkt.
(6)Die Tiergesundheitsdienste arbeiten eng mit dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz sowie den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern zusammen. Weitere Fassungen dieser Norm § 26 ThürTierSG, vom 26.02.2010, gültig ab 05.03.2010 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 43 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000406CNN00000000076 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TierSGAG_TH_!_26

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.