Obsah (6)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6gesetz zum Unterhaltsvorschußgesetz (ThürAGUVG) Vom 21. Dezember 2000 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 3 des Thüringer Haushaltsbeglei
Thüringer Ausführungsgesetz zum Unterhaltsvorschußgesetz (ThürAGUVG) vom
- Dezember 2000 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Ausführungsgesetz zum Unterhaltsvorschußgesetz (ThürAGUVG) vom
- Dezember 2000 01.01.2001 § 1 - Übertragung der Durchführung 01.01.2001 § 2 - Bewilligung und Auszahlung der Leistungen 01.01.2001 § 3 - Durchführung des Rückgriffs 01.01.2001 § 4 - Kostenbeteiligung 01.01.2001 § 5 - Abrechnungsverfahren 01.01.2001 § 6 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 01.01.2001 § 1 Übertragung der Durchführung Die Landkreise und kreisfreien Städte führen das Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung vom
- Januar 1994 (BGBl. I S. 165) in der jeweils geltenden Fassung als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises durch.
§ 1
§ 2 Bewilligung und Auszahlung der Leistungen Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Stellen nach § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 9 Abs. 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes und zuständig für die Annahme von Anträgen auf Unterhaltsleistungen sowie deren Auszahlung.
§ 2
§ 3 Durchführung des Rückgriffs Die Landkreise und kreisfreien Städte sind berechtigt und verpflichtet, die nach § 7 des Unterhaltsvorschußgesetzes auf das Land übergegangenen Ansprüche durchzusetzen. Dabei vertreten sie das Land gerichtlich und außergerichtlich.
§ 3§ 4 Kostenbeteiligung Von den nach § 8 Abs.
1 des Unterhaltsvorschußgesetzes vom Land zu tragenden Geldleistungen tragen die Landkreise und kreisfreien Städte 50 vom Hundert. Die nach § 7 des Unterhaltsvorschußgesetzes eingezogenen Beträge stehen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu, soweit sie nicht an den Bund abzuführen sind.
§ 4§ 5 Abrechnungsverfahren
(1)Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium bestimmt durch Anordnung im Benehmen mit dem für Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium die beim Land für das Abrechnungsverfahren zuständige Stelle (Abrechnungsstelle).
(2)Die Abrechnungsstelle zahlt den Bundes- und Landesanteil an den Ausgaben nach § 8 des Unterhaltsvorschußgesetzes an die Landkreise und kreisfreien Städte aus. Die nach § 7 des Unterhaltsvorschußgesetzes im Rückgriffsverfahren eingezogenen Beträge werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten an die Abrechnungsstelle abgeführt, soweit die Rückflüsse dem Bund zustehen. Die Abrechnungsstelle führt die Beträge nach § 8 Abs. 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes an den Bund ab.
§ 5
§ 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständige Stellen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 3 des Unterhaltsvorschußgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 6