Thüringer Gesetz über die Errichtung der Stiftung "FamilienSinn" und die Förderung der "Thüringer Stiftung HandinHand - Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not" Vom 16. Dezember 2005 *) § 3 Elternakademie
(1)Die Stiftung unterhält die Elternakademie.
(2)Die Elternakademie erarbeitet Empfehlungen an die Landesregierung zu den Planungen im Bereich der Familien- und der Elternbildung zur Vorbereitung des Familienberichts nach § 5 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes . Die Elternakademie hat außerdem insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Förderung der Zusammenarbeit der Träger der Familien- und der Elternbildung und deren Beratung, insbesondere in Angelegenheiten der fachlichen Qualitätssicherung,
- die Bekanntmachung der Angebote der Familienbildung,
- die Beratung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen der Familienbildung und von Familienleistungen.
(3)Mitglieder (Auditoren) der Elternakademie können Vertreter der Wissenschaft und von auf dem Gebiet der Elternbildung Tätigen, vom Land anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung und solchen Trägern der Familienbildung und Familienhilfe sein, die die Gewähr für eine dauerhafte Tätigkeit in den Tätigkeitsfeldern nach § 6Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz sowie im Bereich der Kindertageseinrichtungen bieten. Jedes dieser Tätigkeitsfelder soll nach Möglichkeit durch mindestens ein Mitglied vertreten sein; die Einbeziehung weiterer geeigneter Tätigkeitsfelder ist möglich. Die Höchstzahl der Auditoren der Elternakademie sollte neun nicht übersteigen. Die Geschäfte der Elternakademie werden durch eine Koordinierungsstelle geführt, deren Leiter (Koordinator) durch den Stiftungsrat berufen wird. Die Auditoren und der Koordinator bilden ein Kollegium gleichberechtigter Mitglieder und geben der Elternakademie eine Geschäftsordnung. Für die Leitung der Sitzungen, die Vertretung gegenüber den Trägern und die Berichterstattung gegenüber dem Stiftungsrat und dem für Familienförderung zuständigen Ministerium gibt sich das Kollegium einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden der Elternakademie. Die Auditoren, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind ehrenamtlich tätig.
(4)Der Stiftungsrat beruft auf Vorschlag des Kurators die Auditoren der Elternakademie grundsätzlich für eine Amtszeit von fünf Jahren. Das Kollegium der Elternakademie wird zu seinen Tagungen durch den Kurator einberufen; Träger der Elternbildung und Träger der Familienbildung sollen nach Möglichkeit einmal jährlich zu einem Gedankenaustausch von dem Kurator zu einem Forum der Elternakademie eingeladen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 FamSinnStiftErG TH, vom 16.12.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 31.12.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 5 des Thüringer Familienfördergesetzes vom
- Dezember
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 365, 377 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004083NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FamSinnStiftErG_TH_!_3