Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2009 Anlage (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 25 bis 375 Euro 2 Entscheidung nach der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO) vom
- Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) in der jeweils geltenden Fassung 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 6 SchuVVO) 400 Euro 2.2 Erteilung von Abdrucken 0,50 Euro je Eintragung mindestens 10 Euro Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken wird eine Dokumenten- und Datenträgerpauschale nicht erhoben. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln ( § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürHintG ) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 7,50 bis 250 Euro 3.2 Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürHintG 7,50 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 7,50 bis 250 Euro 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 7,50 bis 60 Euro 4 Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung 4.1 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für eine Fremd- oder Gebärdensprache 120 Euro Anmerkung: Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.2 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen; zusätzliche Gebühr neben der Gebühr nach 4.1 60 Euro je weitere Sprache Anmerkung: Die Gebühr entsteht für die zweite sowie jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.3 Verfahren über die Eintragung der in § 22 a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Dolmetscher und Übersetzer in das Dolmetscherverzeichnis zur gelegentlichen oder vorübergehenden Berufsausübung 30 Euro 5 Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter 12,50 Euro je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr wird keine Dokumenten- und Datenträgerpauschale erhoben. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage ThürJKostG, vom 25.10.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 07.11.2013 Anlage ThürJKostG, vom 05.02.2009, gültig ab 31.12.2008 bis 30.11.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 21 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004086NN00000000018
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