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ThürJKostG Landesnorm Thüringen Anlage - Gebührenverzeichnis Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februa

Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Februar 2009 Anlage (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 25 bis 375 Euro 2 Entscheidungen nach der Schuldnerverzeichnisverordnung vom
  2. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) und nach der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom
  3. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) jeweils in der jeweils geltenden Fassung 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung oder § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum
  4. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 525 Euro 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum
  5. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 0,50 Euro je Eintragung mindestens 17 Euro Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Euro Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln ( § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürHintG ) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 7,50 bis 250 Euro 3.2 Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürHintG 7,50 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 7,50 bis 250 Euro 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 7,50 bis 60 Euro 4 Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung 4.1 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für eine Fremd- oder Gebärdensprache 120 Euro Anmerkung: Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.2 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen; zusätzliche Gebühr neben der Gebühr nach 4.1 60 Euro je weitere Sprache Anmerkung: Die Gebühr entsteht für die zweite sowie jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.3 Verfahren über die Eintragung der in § 22 a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Dolmetscher und Übersetzer in das Dolmetscherverzeichnis zur gelegentlichen oder vorübergehenden Berufsausübung 30 Euro 5 Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter 12,50 Euro je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr wird keine Dokumenten- und Datenträgerpauschale erhoben. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage ThürJKostG, vom 09.09.2010, gültig ab 01.12.2010 bis 31.12.2012 Anlage ThürJKostG, vom 05.02.2009, gültig ab 31.12.2008 bis 30.11.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 21 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004086NN00000000019

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