Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 2 Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist
- Rundfunk: die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters; der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind, sowie Fernseh- und Radiotext,
- Rundfunkprogramm (Programm): eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Darbietungen im Sinne von Nummer 1 eines Veranstalters,
- Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm unter eigener Verantwortung gestaltet und verbreitet,
- Anbietergemeinschaft: Rundfunkveranstalter als Zusammenschluss von Einzelanbietern zur gemeinsamen Veranstaltung eines Rundfunkprogramms,
- Sendung: ein einzelner, inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms,
- Vollprogramm: ein täglich mindestens fünf Stunden verbreitetes Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Programms bilden; Zeiten für Fensterprogramme bleiben dabei unberücksichtigt,
- Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm, das im Wesentlichen Darbietungen gleichartigen Inhalts hat,
- Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines Mantelprogramms verbreitet wird,
- Mantelprogramm: ein Rundfunkprogramm, in dem einem Fensterprogramm Sendezeit überlassen wird,
- regionales oder lokales Programm: ein Rundfunkprogramm, das für ein regional oder lokal begrenztes Verbreitungsgebiet hergestellt und redaktionell gestaltet ist,
- Programmschema: eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche,
- Offener Kanal: eine Folge von nicht kommerziellen Darbietungen grundsätzlich ohne festes Programmschema,
- Fernseh- und Radiotext: Datendienste zur Ergänzung und Begleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen,
- Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern; § 28 Abs. 8 bleibt unberührt,
- Schleichwerbung: die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann; eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt,
- Sponsoring: jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistung zu fördern,
- Teleshopping: die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt,
- Programmbouquet: die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden,
- oberste Landesbehörde: das für Rundfunkrecht zuständige Ministerium.
(2)Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Rundfunkarten: Hörfunk und Fernsehen,
- Programmkategorien: Vollprogramme und Spartenprogramme,
- gleichartige Programme: Programme, die nach ihrem Empfängerkreis und ihrem Zuschnitt vergleichbar sind (lokale und regionale Programme, landesweite Programme oder bundesweite Programme),
- Verbreitungsgebiete: Thüringen oder ein bestimmter Landesteil, der terrestrisch, mit einem Kabelnetz oder dem Teil eines Kabelnetzes oder mit mehreren Kabelnetzen versorgt ist,
- Übertragungstechniken: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender (terrestrische Übertragung), die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,
- Übertragungskapazitäten: terrestrische Frequenzen, Satellitenfrequenzen und Kabelkanäle,
- Ortskanäle: Kanäle in Kabelanlagen mit lokalen Rundfunkangeboten.
(3)Die nach Landesrecht für private Veranstalter zuständige Stelle ist die Thüringer Landesmedienanstalt (TLM). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 117 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000408ENN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MedienG_TH_!_2