Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 3 Zuordnung von Übertragungskapazitäten
(1)Durch die zur Verfügung stehenden terrestrischen Frequenzen sind
- die Grundversorgung Thüringens durch Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sicherzustellen und
- daneben auch publizistisch wirksame Programme privater Rundfunkveranstalter zu ermöglichen.
(2)Die Grundversorgung nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt durch die terrestrische Verbreitung der im Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk vorgesehenen Programme des MDR, durch das Hauptprogramm der ARD, durch das Fernsehprogramm des ZDF sowie durch weitere Rundfunkprogramme dieser Anstalten, soweit diese im Rahmen der weiteren Entwicklung des Rundfunkwesens zur Grundversorgung der Bevölkerung Thüringens erforderlich werden, und der beiden Hörfunkprogramme des Deutschlandradios.
(3)Die Zuordnung von UKW-Frequenzen muss im Hörfunk gewährleisten:
- die flächendeckende Grundversorgung mit drei Hörfunkprogrammen auf der Grundlage des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk, von denen eines auf die Staatsvertragsländer auseinanderschaltbar sein muss (MDR-Landesprogramm) sowie die flächendeckende Versorgung mit beiden Programmen des Deutschlandradios,
- die flächendeckende Versorgung des Landes mit zwei landesweiten Hörfunkprogrammen privater Veranstalter und
- die weitere Auseinanderschaltung des MDR-Landesprogramms nach Nummer 1 und der privaten Programme nach Nummer 2.
(4)Die Zuordnung terrestrischer Frequenzen muss im Fernsehen gewährleisten:
- die flächendeckende Grundversorgung mit zwei auf die Staatsvertragsländer auseinanderschaltbaren Fernsehprogrammen auf der Grundlage des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk und einem auf der Grundlage des ZDF-Staatsvertrags veranstalteten Programms des ZDF und
- die flächenhafte Versorgung des Landes mit mindestens zwei Fernsehprogrammen privater Veranstalter; für bundesweite Veranstalter gilt § 11 Abs. 2.
(5)Im Übrigen sollen durch die Zuordnung von terrestrischen Frequenzen
- das weitere Hörfunkprogramm auf Grundlage des Staatsvertrags über den MDR flächenhaft angeboten,
- Versorgungslücken für bestehende Programme geschlossen,
- Meinungsvielfalt und publizistischer Wettbewerb gefördert,
- dem MDR, dem ZDF, dem Deutschlandradio und dem privaten Rundfunk die Teilhabe an neuen Übertragungs- und Programmformen ermöglicht und
- ergänzende lokale Rundfunkangebote ermöglicht werden.
(6)Werden dem Land freie Frequenzen zur Verfügung gestellt, wirkt die oberste Landesbehörde darauf hin, dass sich der MDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalt über eine Zuordnung der Frequenzen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 verständigen. Hat der MDR Interesse an der Zuordnung einer Frequenz, teilt er dies auch den zuständigen obersten Landesbehörden des Freistaats Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt mit. Wird eine Verständigung nach Satz 1 erreicht, ordnet die oberste Landesbehörde die Frequenzen entsprechend der Verständigung der Landesmedienanstalt, dem MDR, dem ZDF oder dem Deutschlandradio zu; vor einer Zuordnung an den MDR führt sie das Einvernehmen mit dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt nach dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk herbei, es sei denn, durch die Zuordnung sollen Versorgungslücken des MDR entsprechend Absatz 5 Nr. 2 geschlossen werden.
(7)Kommt keine Verständigung nach Absatz 6 Satz 1 zustande, entscheidet die Landesregierung über die Zuordnung der Frequenzen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5; Absatz 6 Satz 3 Halbsatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesregierung das Einvernehmen herbeiführt.
(8)Für die terrestrische Verbreitung von Rundfunk werden ab dem
- Januar 2004 nur noch digitale Übertragungskapazitäten zugeordnet. Satz 1 gilt nicht für Frequenzen, die in analoger Technik zugeordnet sind und genutzt werden. Abweichend von Satz 1 können analoge Frequenzen im Einzelfall zugeordnet werden, wenn
- dies aufgrund überregionaler, regionaler oder lokaler Besonderheiten im Versorgungsgebiet erforderlich ist, um eine ausreichende Angebots- und Meinungsvielfalt sicherzustellen oder
- der Veranstalter im gleichen Versorgungsgebiet auch eine digitale terrestrische Verbreitung sicherstellt. Im Falle des Satzes 3 Nr. 2 werden analoge Frequenzen für höchstens fünf Jahre und nur dann zugeordnet, soweit dies technisch möglich ist.
(9)Können Frequenzen zur Nutzung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken nur blockweise zugeordnet werden, kann die oberste Landesbehörde die Zuordnung eines Frequenzblocks mit der Auflage verbinden, die Nutzung einzelner Übertragungseinheiten innerhalb des Blocks durch andere Rundfunkveranstalter zu ermöglichen. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Gelingt eine Verständigung nicht, so sind die zur Verfügung stehenden Übertragungseinheiten in der Weise auf den MDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalt zu verteilen, dass Angebote öffentlich-rechtlicher und privater Veranstalter gleichgewichtig empfangbar sind.
(10)Die ersatzweise Zuordnung von technisch gleichwertigen Frequenzen durch die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem ZDF, dem MDR, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt auf der Grundlage von Analysen unabhängiger Gutachter zur Frequenzsituation und Senderstandortoptimierung ist möglich. Als technisch gleichwertig sind Frequenzen dann zu bewerten, wenn die durch die ersatzweise Zuordnung nach Satz 1 bedingte Verringerung der technischen Reichweite fünf vom Hundert nicht übersteigt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für analog genutzte Frequenzen, die im Zuge der schrittweisen Digitalisierung terrestrischer Übertragungen anstelle bislang analog genutzter Frequenzen neben digitalen Übertragungskapazitäten nach Absatz 8 Satz 3 Nr. 2 ersatzweise zugeordnet werden.
(11)Die Kabelbelegung richtet sich nach den §§ 37 bis 43.
(12)Die Zuordnung von Satellitenkanälen richtet sich nach dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland.
(13)Auf die Zuordnung von terrestrischen, digitalen Hörfunk- und Fernsehkanälen außerhalb von Pilotprojekten nach § 11 Abs. 4 finden die Absätze 6 und 7 entsprechende Anwendung. Dabei hat die oberste Landesbehörde sicherzustellen, dass bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten insbesondere beim digitalen Fernsehen die Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen sind, die in dem betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.
(14)Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrer Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk durch Nutzung aller Übertragungswege nachkommen. Sie sind berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.
(15)Die durch die Programmübertragung nicht genutzten Übertragungskapazitäten zugeordneter Frequenzen oder Kanäle können vom jeweiligen Programmveranstalter zur Verbreitung von Fernseh- oder Radiotext genutzt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 117 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000408ENN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MedienG_TH_!_3