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§ 10 ThürLMG Landesnorm Thüringen - Aufsichtsmaßnahmen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) in der Fassung der

Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 10 Aufsichtsmaßnahmen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1)Die Landesmedienanstalt weist die Veranstalter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen die Pflichten verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen. Sie kann dabei nach Anhörung anordnen, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben und künftig zu unterlassen (Beanstandung). Handelt es sich um einen schwer wiegenden Verstoß, so weist die Landesmedienanstalt zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines weiteren Verstoßes nach Absatz 3 Nr. 3 hin. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Landesmedienanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 3 in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Landesmedienanstalt. Im Falle wiederholter Rechtsverstöße des Veranstalters kann die Landesmedienanstalt feststellen, dass die Zulassung entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht verlängert wird.
(2)Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
  1. der Veranstalter die Zulassung durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung oder Drohung oder durch sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat oder
  2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung nicht gegeben waren und auch nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt werden.
(3)Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
  1. eine Zulassungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 oder 2 nachträglich entfällt und innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten angemessenen Frist kein rechtmäßiger Zustand hergestellt wird,
  2. die Stimmrechts- und Beteiligungsverhältnisse beim Veranstalter ohne Zustimmung der Landesmedienanstalt geändert werden (§ 7 Abs. 3) oder
  3. der Veranstalter trotz einer Beanstandung eines schwer wiegenden Rechtsverstoßes durch die Landesmedienanstalt denselben nicht behebt oder erneut in schwer wiegender Weise gegen das Recht verstößt.
(4)Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein Programm länger als einen Monat nicht verbreitet wird.
(5)Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 2 bis 4 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf die entsprechenden Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 117 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000408ENN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MedienG_TH_!_10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.