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§ 16 ThürLMG Landesnorm Thüringen - Binnenpluraler Rundfunk Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003

Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 16 Binnenpluraler Rundfunk

(1)Fehlt es an der Mindestzahl konkurrierender Programme oder stellt die Landesmedienanstalt fest, dass trotz dieser Mindestzahl die Gesamtheit dieser Programme den Vielfaltsanforderungen nicht genügt, wird einem Rundfunkveranstalter die Zulassung nur erteilt, wenn er
  1. nach seiner Organisation, insbesondere durch die Bildung eines Programmbeirats (§ 32 des Rundfunkstaatsvertrags) aus Vertretern der im Verbreitungsgebiet wesentlichen Meinungen, nach seinem Programmschema und nach seinen Programmgrundsätzen rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass seine Sendungen insgesamt ein ausgewogenes Meinungsbild vermitteln und
  2. als Anbietergemeinschaft organisiert ist, die durch ihre Zusammensetzung und gesellschaftsrechtlichen Regelungen einen pluralistischen Einfluss auf die Programmgestaltung gewährleistet.
(2)Die Landesmedienanstalt bestimmt, welche gesellschaftlichen Gruppen als Träger wesentlicher Meinungen in jedem Fall in dem Programmbeirat vertreten sein müssen.
(3)Die Anbietergemeinschaft nach Absatz 1 Nr. 2 muss aus mindestens fünf Personen bestehen oder eine juristische Person sein, bei der fünf oder mehr Personen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte besitzen. Durch Vertrag oder Satzung ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte eines Mitglieds 50 vom Hundert erreichen. Ebenso ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte von Mitgliedern mit Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechten von jeweils 25 vom Hundert oder darüber zusammengenommen 75 vom Hundert erreichen. Einem Mitglied ist zuzurechnen, wer zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung steht. Innerhalb der Anbietergemeinschaft muss gesellschaftsrechtlich sichergestellt sein, dass ihre Mitglieder über alle grundsätzlichen Fragen der Gemeinschaft beraten und beschließen. Hierzu zählen auch
  1. grundlegende Fragen des Programmformats und der Programmplanung,
  2. die Zustimmung zu Einstellung und Entlassung der geschäftsführenden oder programmverantwortlichen Personen,
  3. die Zustimmung zum Jahresgeschäftsplan,
  4. die Beteiligung an anderen Veranstaltern im Sendegebiet oder Veranstaltern, deren Programme in wesentlichen Teilen des Sendegebiets empfangbar sind und
  5. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern. Scheidet ein Anbieter aus der als Rundfunkveranstalter zugelassenen Anbietergemeinschaft aus, bedarf die Übertragung seines Anteils auf einen anderen Anbieter für die Ausübung der aus der Übertragung folgenden Rechte der Bestätigung durch die Landesmedienanstalt. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn durch die Übertragung des Anteils die Meinungsvielfalt nicht mehr gewährleistet ist.
(4)In regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass wird von der Landesmedienanstalt überprüft, ob den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprochen wird. Ist dies nicht der Fall und wird der Mangel nach Aufforderung durch die Landesmedienanstalt nicht innerhalb von sechs Monaten behoben, wird die Zulassung widerrufen. § 10 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 117 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000408ENN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MedienG_TH_!_16

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