← Deutschland

§ 35 ThürLMG Landesnorm Thüringen - Offener Kanal Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 gültig ab:

Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 35 Offener Kanal

(1)Offene Kanäle als nicht kommerzielle und im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 5 lokale Rundfunkangebote (Hörfunk und Fernsehen) sollen Einzelpersonen und gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen, die nicht Rundfunkveranstalter oder über eine Gesellschaft an einem Rundfunkveranstalter oder einem Zeitungsunternehmen beteiligt sind, Gelegenheit geben, im Rahmen dieser lokalen Rundfunkangebote eigene Beiträge herzustellen und zu verbreiten.
(2)Die Landesmedienanstalt richtet unter Berücksichtigung lokaler Initiativen sowie unter Beachtung regionaler und struktureller Gegebenheiten des Verbreitungsgebietes im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten vorrangig in Kabelanlagen lokal begrenzt Offene Kanäle ein und überträgt grundsätzlich das Nutzungsrecht auf Träger Offener Kanäle. Für Offene Hörfunkkanäle können grundsätzlich auch freie lokale terrestrische Frequenzen genutzt werden.
(3)Im Rahmen Offener Hörfunkkanäle nach Absatz 2 Satz 2 ist die Vergabe fester Sendeplätze für nicht kommerzielle Hörfunkprogramme möglich. Ereignis- und Einrichtungsrundfunk sowie nicht kommerzielle Hörfunkprogramme dürfen mit Zustimmung der Landesmedienanstalt in begrenztem Umfang Sendungen und Beiträge untereinander austauschen sowie von anderen Veranstaltern werbefreier Programme übernehmen, sofern dies dem Charakter des Bürgerrundfunks nicht widerspricht. Nicht kommerzielle Hörfunkprogramme dürfen unter den gleichen Bedingungen auch Beiträge aus Offenen Kanälen übernehmen. Nutzer Offener Kanäle dürfen in ihren Sendungen Beiträge anderer Nutzer Offener Kanäle übernehmen.
(4)Träger von Offenen Kanälen sollen grundsätzlich zu diesem Zweck gegründete nicht wirtschaftliche, eingetragene Vereine sein. Über die Trägerschaft Offener Kanäle entscheidet die Landesmedienanstalt nach Maßgabe des Absatzes 5. Die Landesmedienanstalt kann selbst Träger Offener Kanäle sein. Die Gründe der Entscheidung sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Landesmedienanstalt regelt die Grundzüge von Zuordnung und Entziehung, Rechten und Pflichten der Trägerschaft durch Satzung. Die Trägerschaft wird für die Dauer von vier Jahren übertragen.
(5)Der Trägerverein muss durch seine satzungsmäßige innere Struktur jedermann eine offene und demokratische Mitgliedschaft und Teilhabe gewährleisten. Unter mehreren Bewerbern für die Trägerschaft ist demjenigen der Vorzug zu geben, der durch seine Satzung die größere Gewähr für die Sicherung der Maßstäbe des Satzes 1 bietet, wobei diese jährlich mindestens zwei ordentliche Mitgliederversammlungen vorsehen muss. Im Falle der Trägerschaft durch die Landesmedienanstalt regelt diese das Nähere durch Satzung.
(6)Die Landesmedienanstalt schafft im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen der Offenen Kanäle. Zur Optimierung des Bürgerrundfunk-Angebots führt sie nach Maßgabe des Haushalts geeignete Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch. Der Trägerverein des Offenen Kanals kann einen finanziellen Zuschuss durch die Landesmedienanstalt erhalten. Sie berät und unterstützt die Träger nach Absatz 4 Satz 1 beim Aufbau und Betrieb der Offenen Kanäle.
(7)Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen, an die mehr als 3000 Haushalte angeschlossen sind, stellt auf Verlangen der Landesmedienanstalt unentgeltlich einen Kabelkanal für den Betrieb eines Offenen Kanals zur Verfügung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 117 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000408ENN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MedienG_TH_!_35

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.