Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 36 Nutzungsbedingungen des Offenen Kanals
(1)Nutzungsberechtigt ist, wer im Verbreitungsgebiet der Offenen Kanäle seinen Wohnsitz oder Sitz hat, die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 1 erfüllt und nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 ausgeschlossen ist. Ausgenommen sind Rundfunkveranstalter und Unternehmen, die in einem wesentlichen Teil dieses Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung bei Tageszeitungen haben, sowie staatliche und kommunale Behörden.
(2)Abweichend von Absatz 1 sind auch Minderjährige mit schriftlicher Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters nutzungsberechtigt.
(3)Die Beiträge müssen den Programmgrundsätzen des § 13 Abs. 1 und den Schutzbestimmungen des § 19 entsprechen. Für den Beitrag ist jeder Nutzungsberechtigte verantwortlich. Mit der schriftlichen Einwilligung nach Absatz 2 erklären die gesetzlichen Vertreter die Übernahme dieser Beitragsverantwortung. Der Name und die Anschrift des Nutzungsberechtigten sind am Anfang und am Schluss jeden Beitrags anzugeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesmedienanstalt den Nutzungsberechtigten auf Antrag von dieser Pflicht befreien. Der Träger hat die Verbreitung eines Beitrags abzulehnen, wenn der Nutzungsberechtigte gegen die Pflichten verstößt, die ihm nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen, oder wenn zu besorgen ist, dass der Nutzungsberechtigte gegen diese Pflichten verstoßen wird.
(4)Über die Verbreitung einzelner Beiträge entscheidet der Träger des Offenen Kanals. Er soll möglichst vielen Interessenten Gelegenheit geben, die Beiträge grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs zu verbreiten. Der Träger kann unter Berücksichtigung der zeitlichen Nutzerwünsche Abweichungen von dieser Reihenfolge zulassen.
(5)Nutzungsberechtigten, deren Ziel die Veranstaltung nicht kommerzieller Hörfunkprogramme nach § 35 Abs. 3 ist, kann nach Zulassung durch die Landesmedienanstalt nach Maßgabe der §§ 4 bis 10 ein Sendeplatz für die Dauer der Trägerschaft des Vereins eingeräumt werden. Die Landesmedienanstalt schreibt die Nutzung dieses Sendeplatzes im Einvernehmen mit dem Träger des Offenen Kanals entsprechend § 5 Abs. 2 aus. Sofern über den Sendeplatz zwischen dem Trägerverein und den hieran interessierten Nutzungsberechtigten im Sinne des Satzes 1 in einem angemessenen Zeitraum keine Verständigung erzielt wurde, wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung hin. Kommt eine derartige Einigung nicht zustande, entscheidet die Landesmedienanstalt.
(6)Die Landesmedienanstalt erlässt Richtlinien für den Offenen Kanal, die insbesondere den Zugang zum Offenen Kanal, die Kostentragung und die Förderung des Offenen Kanals regeln. Die Trägervereine regeln in allgemeinen Bedingungen den Zugang und die Nutzung des Offenen Kanals. Die Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalt hat darüber hinaus die Grundsätze eines Beschwerdeverfahrens gegen Entscheidungen des Trägers festzulegen.
(7)Die Beiträge sind vom Träger der Offenen Kanäle aufzuzeichnen und aufzubewahren; § 23 ist entsprechend anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 117 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000408ENN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MedienG_TH_!_36