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§ 38 ThürLMG Landesnorm Thüringen - Rangfolge bei analogen Rundfunkprogrammen Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) in der Fassung der Bekanntmachung

Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 38 Rangfolge bei analogen Rundfunkprogrammen

(1)Der Betreiber einer Kabelanlage hat die analogen Rundfunkprogramme in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zuzuführen:
  1. die nach § 3 der Grundversorgung des Landes dienenden Rundfunkprogramme,
  2. die nach § 11 Abs. 1 und 2 angebotenen Rundfunkprogramme, die sonstigen von der Landesmedienanstalt zugelassenen Programme sowie die weiteren für das Land gesetzlich bestimmten Programme,
  3. die in § 11 Abs. 4 geregelten Pilotprojekte,
  4. die Offenen Kanäle nach § 35 mit den darin nach § 36 Abs. 5 zugelassenen nicht kommerziellen Hörfunkprogrammen, soweit diesen nicht bereits nach § 35 Abs. 7 ein Kanal zur Verfügung gestellt wurde,
  5. die sonstigen herangeführten Programme und mindestens ein Mediendienst; reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht aus, sind bei der Weiterverbreitung unter Berücksichtigung der technischen und finanziellen Bedingungen für den Empfang primär solche Programme und Mediendienste einzuspeisen, die zu einer größtmöglichen Vielfalt beitragen und vielfältige Meinungen und Informationswünsche zur Geltung bringen; ferner sind bei der Weiterverbreitung die Nachfrage der Teilnehmer sowie die von den Veranstaltern in Aussicht gestellte Durchführung oder Förderung medienwirtschaftlicher oder medienpädagogischer Projekte in Thüringen angemessen zu berücksichtigen; im Übrigen gelten die Auswahlgrundsätze des § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2)Auf Antrag von mindestens 30 am Kabelnetz angeschlossenen Teilnehmern entscheidet in Streitigkeiten über die Rangfolge der Zuführung nach Absatz 1 Nr. 5 in dieser Kabelanlage die Landesmedienanstalt unter Einschaltung eines Schiedsausschusses. Dabei kann die Landesmedienanstalt die Wünsche der an das Kabelnetz Angeschlossenen berücksichtigen. Sie regelt die Grundsätze des Schiedsverfahrens durch Satzung.
(3)Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses in der Lage ist, zunächst die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Programme zu empfangen.
(4)Haben Kanäle einer Kabelanlage eine unterschiedliche Reichweite, soll Absatz 1 für die Belegung der Kanäle entsprechend angewendet werden.
(5)Programme nach Absatz 1, die sich bei sonst gleichen Inhalten nur in einem zeitlich geringen Umfang unterscheiden, werden bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nur mit dem Programm zugeführt, das für das von der Kabelanlage versorgte Gebiet bestimmt ist.
(6)Wird ein Rundfunkprogramm über Satellit und über terrestrische Sender verbreitet, sind die Programmsignale des Satelliten bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nicht weiterzuverbreiten, wenn das Programm im Bereich der Kabelanlage terrestrisch empfangbar ist.
(7)Die Landesmedienanstalt erlässt durch Satzung unter angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Kabelnetzbetreiber einen Kabelbelegungsplan, der für vergleichbare Kabelanlagen die Belegung der Kabelkanäle festlegt. Der Kabelbelegungsplan ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Verstößt der Betreiber einer Kabelanlage gegen die Bestimmungen der Absätze 1 oder 3 bis 6, eine Entscheidung nach Absatz 2 oder gegen den Kabelbelegungsplan nach Absatz 7 Satz 1, kann die Landesmedienanstalt diesem gegenüber die den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Belegung anordnen.
(8)§ 38 a Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 3 gilt entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 117 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000408ENN00000000053 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MedienG_TH_!_38

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