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§ 38a ThürLMG Landesnorm Thüringen § 38 a - Weiterverbreitung Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 200

Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 38 a Weiterverbreitung

(1)Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und nach Maßgabe der §§ 3, 37 und 38 zulässig.
(2)Soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Fernsehprogramme oder Mediendienste verbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 3 bis 7.
(3)Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass
  1. die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für Thüringen gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets zur Verfügung stehen,
  2. die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die in Thüringen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung steht; soweit diese Übertragungskapazität danach nicht ausgeschöpft ist, entscheidet über die Belegung der Betreiber,
  3. die technischen Übertragungskapazitäten nach den Nummern 1 und 2 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind,
  4. Entgelte für die Programme nach den Nummern 1 und 2 offen gelegt werden; Entgelte und Tarife für die Programme sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Versichert ein Veranstalter regionaler oder lokaler Programme gegenüber der Landesmedienanstalt glaubhaft, dass der Betreiber einer Kabelanlage höhere Entgelte als nach diesen Bestimmungen von ihm fordert, kann die Landesmedienanstalt von dem Betreiber der Kabelanlage verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Lizenznehmer nachweist.
(4)Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten trifft der Betreiber
  1. innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen berücksichtigt,
  2. innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
(5)Der Betreiber von Kabelanlagen hat die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten der Landesmedienanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplans sowie in den Fällen des Absatzes 3 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nr. 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Kanäle durch die Landesmedienanstalt. Bei der Auswahl hat die Landesmedienanstalt neben den in Absatz 3 genannten Programmen sämtliche in Thüringen veranstalteten öffentlich-rechtlichen Angebote sowie zusätzlich Angebote privater Veranstalter mindestens in einem Absatz 3 Nr. 1 entsprechenden Umfang zu berücksichtigen. Vor der Auswahlentscheidung ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die von der Landesmedienanstalt angeordnete Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Kanäle haben keine aufschiebende Wirkung. Bei Änderung der Belegung gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(6)Hinsichtlich der Belegung einer digitalisierten Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen findet § 38 entsprechende Anwendung.
(7)Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage darf ohne Zustimmung der jeweiligen Veranstalter deren öffentlich-rechtliche oder private Programmbouquets nicht entbündeln sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 117 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000408ENN00000000054 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MedienG_TH_!_38a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.