Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 47 Zuständigkeit der Versammlung und des Versammlungsvorstands
(1)Die Versammlung ist zuständig,
- über die Zulassung, deren Widerruf oder Rücknahme zu entscheiden,
- den Direktor der Landesmedienanstalt zu wählen, abzuberufen und seine Vergütung festzulegen,
- die Satzung über die innere Ordnung der Landesmedienanstalt zu erlassen; die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen,
- Gebühren für Amtshandlungen und die Erstattung von Auslagen durch Satzung zu regeln,
- den jährlichen Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu verabschieden, den Finanzplan aufzustellen und dem Direktor Entlastung zu erteilen,
- den Datenschutzbeauftragten der Landesmedienanstalt zu bestimmen,
- für die Vergabe von Gutachten zur Medienforschung,
- für die Feststellung, dass eine Zulassung wegen wiederholter Rechtsverstöße nicht verlängert wird (§ 10 Abs. 1 Satz 6),
- das Nähere der wissenschaftlichen Begleitung und Beratung der Pilotprojekte und insbesondere deren Auswertung für den jährlichen Erfahrungsbericht durch Satzung zu regeln (§ 11 Abs. 4),
- für die Überwachung der Programmgrundsätze nach § 13,
- festzustellen, ob die Anforderungen an die Meinungsvielfalt durch die Gesamtheit der in einem Verbreitungsgebiet verbreiteten Rundfunkprogramme erfüllt sind ( §§ 15 und 16),
- über die Vertretung wesentlicher Meinungen im Programmbeirat zu entscheiden (§ 16 Abs. 2),
- das Nähere zum Ereignis- und Einrichtungsrundfunk (§ 34) durch Satzung zu regeln,
- das Wesentliche über Zuordnung und Entziehung, Rechte und Pflichten der Trägerschaft Offener Kanäle nach § 35 Abs. 4, die Entscheidung über den Sendeplatz nach § 36 Abs. 5 Satz 4, die Grundzüge eines Beschwerdeverfahrens gegen Entscheidungen des Trägers nach § 36 Abs. 6 Satz 4 festzulegen und die Richtlinien zu Offenen Kanälen sowie die allgemeinen Nutzungs- und Zugangsbestimmungen der Trägervereine nach § 36 Abs. 6 zu genehmigen,
- die Grundsätze des Schiedsverfahrens nach § 38 Abs. 2 und den Kabelbelegungsplan nach § 38 Abs. 7 Satz 1 durch Satzung zu regeln,
- die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen zu untersagen (§ 42),
- die Festlegung des Sitzes der Landesmedienanstalt nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 sowie
- die Aufwandsentschädigung ihrer Mitglieder zu regeln (§ 45 Abs. 7 Satz 2); als Aufwandsentschädigung kann ein Betrag bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rundfunkrats des Mitteldeutschen Rundfunks festgesetzt werden.
(2)Der Versammlungsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Direktors und berichtet darüber der Versammlung. Der Zustimmung des Versammlungsvorstands bedürfen insbesondere folgende Geschäfte des Direktors:
- Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen und die Behandlung von Beschwerden,
- die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Bediensteten der Landesmedienanstalt in Vergütungsgruppen, die der Laufbahngruppe des höheren Dienstes entsprechen, sowie die Bestellung des Vertreters gemäß § 49 Abs. 3 und
- Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 50000 Euro. Der Versammlungsvorstand kann zu den Vorlagen des Direktors an die Versammlung gesondert Stellung nehmen.
(3)Der Zustimmung der Versammlung bedürfen folgende Geschäfte des Direktors:
- der Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
- Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 100000 Euro und
- über- und außerplanmäßige Ausgaben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 117 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000408ENN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MedienG_TH_!_47