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§ 10 ErwBildG TH 2005 Landesnorm Thüringen - Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz vom 23. Dezember

Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz Vom 23. Dezember 2005 *) § 10 Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung

(1)Voraussetzung für die Anerkennung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist, dass die Bildungseinrichtung
  1. ausschließlich und nicht nur auf Spezialgebieten Aufgaben der Erwachsenenbildung wahrnimmt,
  2. nicht überwiegend der unmittelbaren beruflichen Aus- und Weiterbildung dient,
  3. von jedermann besucht werden kann, ohne Rücksicht auf Vorbildung, Religionszugehörigkeit, Nationalität, gesellschaftliche Stellung und Zugehörigkeit zu Vereinen,
  4. planmäßig und kontinuierlich arbeitet und nach dem Umfang des Bildungsangebots, der Gestaltung der Lehrpläne, der Qualität der Lehrveranstaltungen, dem Teilnehmerschutz sowie nach ihrer räumlichen und sächlichen Ausstattung erwarten lässt, dass sie die Aufgaben der Erwachsenenbildung in eigener pädagogischer Verantwortung erfüllt,
  5. ihren Sitz- und Tätigkeitsbereich in Thüringen hat und zur Offenlegung ihrer Lernziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Land bereit ist,
  6. selbst eine juristische Person ist oder von juristischen Personen mit Sitz in Thüringen getragen wird,
  7. soweit sie oder ihr Träger nicht juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllt,
  8. von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten, in der Einrichtung hauptberuflich tätigen Person geleitet wird und
  9. nach Ziel und Inhalt ihrer Veranstaltungen mit der freiheitlich- demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes im Einklang steht.
(2)Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt wird bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 eine Volkshochschule anerkannt, wenn sie für jeweils 10000 Einwohner mindestens 300 Unterrichtsstunden im Jahr durchführt. Als berücksichtigungsfähige Unterrichtsstunde gilt ein Zeitraum von 45 Minuten, der von mindestens acht Teilnehmern besucht wird.
(3)Eine Heimvolkshochschule wird bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 anerkannt, wenn sie mindestens vier Jahre seit Antragstellung mindestens 3000 Teilnehmertage im Jahr durchführt und von überregionaler Bedeutung ist. Teilnehmertage werden nach der Dauer der Aufnahme von Teilnehmern in das Internat bei täglich mindestens acht Unterrichtsstunden berechnet. Bei der Berechnung gelten der An- und Abreisetag als ein Teilnehmertag, wenn gewährleistet wird, dass die durchschnittliche Unterrichtsstundenzahl bei einer Veranstaltung innerhalb einer mehrtägigen Veranstaltung die Zahl von acht Unterrichtsstunden nicht unterschreitet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Andere als in den Absätzen 2 und 3 genannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 anerkannt, wenn sie mindestens vier Jahre seit Antragstellung in mindestens der Hälfte der Landkreise tätig sind und mindestens 4000 Unterrichtsstunden im Jahr durchführen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)Für Einrichtungen, die nach dem bis zum
  1. Dezember 2005 geltenden Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz anerkannt worden sind, gelten die in diesem Gesetz festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen fort. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 11 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2006/2007 vom
  2. Dezember
  3. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 446, 462 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004092NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ErwBildG_TH_!_10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.