Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz Vom 23. Dezember 2005 *) § 18 Landeskuratorium für Erwachsenenbildung
(1)Das für das Schulwesen zuständige Ministerium beruft ein Landeskuratorium für Erwachsenenbildung. Dieses hat die Aufgabe,
- die Erwachsenenbildung durch Gutachten, Empfehlungen und Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln,
- die Landesregierung in Fragen der Erwachsenenbildung zu beraten,
- Empfehlungen und Vorschläge zur Kooperation der Bildungseinrichtungen und Landesorganisationen zu unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern,
- zur engen Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sowie den Hochschulen, den Schulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und anderen Institutionen beizutragen,
- die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Mitwirkungsrechte nach § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 4 Satz 3 und 4 wahrzunehmen.
(2)Das Landeskuratorium besteht aus
- je einem Vertreter jeder anerkannten Einrichtung der Erwachsenenbildung nach § 4 Abs. 3 und jeder anerkannten Heimvolkshochschule sowie drei Vertretern des Thüringer Volkshochschulverbands,
- einem Vertreter der Landeszentrale für politische Bildung sowie einer auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung ausgewiesenen Persönlichkeit.
(3)Das Landeskuratorium für Erwachsenenbildung fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; stimmberechtigt sind nur die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Mitglieder.
(4)Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Institutionen und Verbände auf die Dauer von vier Jahren berufen. Vertreter des für das Schulwesen und des für die Familienpolitik zuständigen Ministeriums sowie der obersten Landesjugendbehörde können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen. Die auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung ausgewiesene Persönlichkeit wird durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landeskuratorium ausgewählt. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen.
(5)Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Vorsitz und Geschäftsführung enthält. Der Vorsitz ist alternierend alle drei Jahre von einem stimmberechtigten Mitglied aus den drei Einrichtungsgruppen wahrzunehmen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 11 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2006/2007 vom
- Dezember
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 446, 462 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004092NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ErwBildG_TH_!_18