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§ 5 ThürSchfTG Landesnorm Thüringen - Genehmigung von Ersatzschulen Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) in der Fassung d

Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 5 Genehmigung von Ersatzschulen

(1)Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
  1. die Schule in ihren Einrichtungen und Lehrzielen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte (Lehrer und Sonderpädagogische Fachkräfte) nicht hinter den entsprechenden staatlichen Schulen zurücksteht,
  2. eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,
  3. der Schulträger oder, falls dieser eine juristische Person ist, die Vertretungsberechtigten des Schulträgers und der Schulleiter geeignet sind, eine Schule verantwortlich zu führen und die Gewähr dafür bieten, dass sie nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen und
  4. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist.
(2)Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die hinter der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden staatlichen Schulen nicht zurückstehen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten und die pädagogische Eignung der Lehrkräfte in anderer Weise als gleichwertig nachgewiesen werden.
(3)Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist dann genügend gesichert, wenn
  1. über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist, in dem die regelmäßige Pflichtstundenzahl, der Anspruch auf Urlaub und eindeutige Kündigungsbedingungen festgelegt sind,
  2. die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren staatlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und
  3. für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.
(4)In dem Antrag des Schulträgers auf Genehmigung, der bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu stellen ist, sind die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Der Antrag ist in der Regel ein Kalenderjahr vor dem vorgesehenen Betriebsbeginn einzureichen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen. Die einzelnen Schulformen und Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen sowie die Bildungsgänge der Förderschulen bedürfen jeweils einer gesonderten Genehmigung.
(5)Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen nach Erteilung der Genehmigung nach Absatz 4 bedürfen der Genehmigung. Gleiches gilt für die Bildung von Außenstellen (vom Hauptstandort räumlich getrennter, rechtlich unselbständiger Schulteil), die Errichtung eines neuen Schulstandorts sowie die Ausdehnung auf andere Schulformen, Schularten, Bildungsgänge und Fachrichtungen.
(6)Die Neueinstellung von Lehrkräften, soweit sie nicht über eine schulart- und fachspezifische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung verfügen, ist genehmigungspflichtig. Gleiches gilt für einen auf Dauer angelegten fachfremden Einsatz, es sei denn, er ist auf ein Schuljahr beschränkt und die Lehrkraft verfügt über eine schulartspezifische Ausbildung oder ist ohne Einschränkung auf Dauer genehmigt. Die Neueinstellung von Lehrkräften mit entsprechender schulart- und fachspezifischer Ausbildung ist lediglich anzeigepflichtig.
(7)Die Übertragung einer Genehmigung zum Betreiben einer bereits bestehenden Ersatzschule ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Übertragung mit einer Neugründung einer Schule, der Einrichtung eines Bildungsganges oder einer Fachrichtung im Übrigen gleichzusetzen ist.
(8)Ersatzschulen, bei denen im Zeitpunkt ihrer Errichtung die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch nicht vollständig erfüllt sind, kann die Genehmigung nach Anhörung des Trägers unter der Bedingung erteilt werden, dass die noch fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festzusetzenden Frist erfüllt werden.
(9)Für den Besuch von Ersatzschulen gelten die Bestimmungen über die Schulpflicht sowie die Informationsrechte der Eltern und Schüler nach dem Thüringer Schulgesetz und dem Thüringer Förderschulgesetz . Die Schüler haben Anspruch auf angemessene Ferien. Der Schulträger hat Formen der Mitwirkung von Schülern und Eltern in angemessener Weise zu gewährleisten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004094NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PrSchulG_TH_!_5

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