Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 16 Staatliche Finanzhilfe für Personal- und Sachkosten
(1)Das Land gewährt den Schulträgern pauschaliert Finanzhilfe zu den Kosten, die diesen für die Lehrkräfte und den Schulaufwand zum Betrieb einer Ersatzschule entstehen. Zu den Lehrkräften gehören auch Sonderpädagogische Fachkräfte an Förderschulen sowie das sonstige pädagogische Personal an Ganztagsschulen und an Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung. Der Schulaufwand umfasst, bis auf die in § 17 geregelten Baumaßnahmen die in § 3 Abs. 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Aufwendungen.
(2)Die Höhe der staatlichen Finanzhilfe wird aus einem Vomhundertanteil des Schülerkostenjahresbetrags errechnet, der, gebildet aus einem nach Absatz 3 ermittelten Personalkostenanteil und einem nach Absatz 4 ermittelten Sachkostenanteil, mit der Zahl der Schüler multipliziert wird, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahrs die Ersatzschule besuchten. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann bei besonderem öffentlichen Interesse am Betrieb einer Schule im Einzelfall eine höhere Finanzhilfe vorsehen.
(3)Der Personalkostenanteil wird aus den Kosten ermittelt, die für Schüler einer staatlichen Schule in einer vergleichbaren Schulart, Schulform, Fachrichtung oder des vergleichbaren Bildungsgangs im vorletzten Jahr entstanden waren. Zur Kostenermittlung ist die Schüler- Lehrer-Relation der vergleichbaren Schulart, Schulform, Fachrichtung oder des vergleichbaren Bildungsgangs des vorletzten Schuljahres heranzuziehen, multipliziert mit dem Betrag, den das Land im vorletzten Jahr im Durchschnitt für einen angestellten Lehrer der vergleichbaren Schulart, Schulform, Fachrichtung oder des vergleichbaren Bildungsgangs insgesamt aufzuwenden hatte. Der Personalkostenanteil für Sonderpädagogische Fachkräfte und das sonstige pädagogische Personal ist entsprechend zu berechnen.
(4)Der Sachkostenanteil wird pauschal aus den durchschnittlichen Aufwendungen des Landes und der staatlichen Schulträger für Sachkosten ermittelt.
(5)Die Bemessung des Vomhundertanteils nach Absatz 2 ist für jede Schulart, Schulform, Fachrichtung oder jeden Bildungsgang gesondert auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den freien Schulträger zu prüfen.
(6)Bei nach § 10 Abs. 2 zugewiesenen Lehrkräften ist die Finanzhilfe um den Betrag zu kürzen, der dem Land an Personalkosten entstanden ist.
(7)Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Berechnung für den Personalkostenanteil nach Absatz 3, die Ermittlung des Sachkostenanteils nach Absatz 4, die Festlegung des Vomhundertanteils nach Absatz 5 sowie die Anrechnungseinzelheiten nach Absatz 6 nach Anhörung der freien Schulträger und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags durch Rechtsverordnung zu regeln.
(8)Bei Schulen im Aufbau (Schulen, die noch nicht alle Klassenstufen durchlaufen haben) kann bei der Berechnung der Finanzhilfe die Schülerzahl des laufenden Schuljahrs zugrunde gelegt werden.
(9)Die Finanzhilfe ist in Höhe von mindestens 75 vom Hundert für Personalkosten und in Höhe von mindestens 15 vom Hundert für Sachkosten zu verwenden. Die Verwendung der Finanzhilfe ist unter Vorlage der entsprechenden Belege bis zum 31. Mai des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahrs dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium nachzuweisen.
(10)Die Finanzhilfe erfolgt höchstens in Höhe der tatsächlichen Kosten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004094NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PrSchulG_TH_!_16