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§ 22a ThürSchfTG Landesnorm Thüringen § 22 a - Übergangsbestimmung für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 Thüringer Gesetz über Schulen in freier Träger

Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 22 a Übergangsbestimmung für die Haushaltsjahre 2006 und 2007

(1)Abweichend von § 16 bemisst sich die Finanzhilfe für Personal- und Sachkosten für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 wie folgt: 1. aus der im Jahr 2004 an die Schule insgesamt gezahlten Finanzhilfe für Personal- und Sachkosten wird durch Division mit der für das Jahr 2004 zugrunde gelegten Schülerzahl ein Schülerbetrag je Schule errechnet; bei Schulen, in denen mehrere Schularten zusammengefasst sind, wird der Schülerbetrag für jede Schulart gesondert berechnet, 2. der nach Nummer 1 ermittelte Schülerbetrag wird, unter Erhöhung des Betrages für das Jahr 2006 um 1,5 vom Hundert und für das Jahr 2007 um weitere 1,2 vom Hundert, für das Jahr 2006 mit der Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik des Jahres 2005 und für das Jahr 2007 aus der des Jahres 2006 multipliziert und
  1. a)für Regelschulen und Gymnasien für das Jahr 2006 auf 98 vom Hundert des errechneten Betrages und für das Jahr 2007 auf 96 vom Hundert des errechneten Betrages,
  2. b)für Grundschulen für das Jahr 2006 auf 95 vom Hundert des errechneten Betrages und für das Jahr 2007 auf 90 vom Hundert des errechneten Betrages,
  3. c)für Förderschulen sowie Förderberufsschulen und Berufsschulförderklassen für die Jahre 2006 und 2007 auf 90 vom Hundert des errechneten Betrages sowie
  4. d)für berufsbildende Schulen, deren Finanzhilfe für die Personalkosten bereits nach bisherigem Recht auf 70 vom Hundert festzulegen war, für das Jahr 2006 und 2007 auf jeweils 100 vom Hundert des errechneten Betrages und
  5. e)für die übrigen berufsbildenden Schulen für das Jahr 2006 auf 89 vom Hundert des errechneten Betrages und für das Jahr 2007 auf 78 vom Hundert des berechneten Betrages festgesetzt, 3. für Schulen (unterteilt nach Schulformen, Bildungsgängen und Fachrichtungen), die im Jahr 2004 oder bis zum Ende des Jahres 2007 erstmals einen Förderanspruch für Personal- und Sachkosten erlangten oder erlangen, wird der Schülerbetrag zugrunde gelegt, der für eine vergleichbare Schule nach der Nummer 1 errechnet wurde; die weitere Berechnung bestimmt sich nach Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Schülerzahl des im Förderjahr begonnenen Schuljahrs zugrunde zu legen ist, 4. für die Berechnung der Finanzhilfe sind diejenigen Schüler nicht zu berücksichtigen, die im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand bezuschusst werden, die Schule besuchen, 5. wegen der Umstellung der Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einzelfall für Schulen nach Nummer 2 Buchstaben c und e auf Antrag einen Ausgleich für die Träger gewähren, die trotz nachgewiesener wirtschaftlicher Betriebsführung mit den zur Verfügung gestellten Finanzmitteln ihren Finanzbedarf nicht abdecken können. Der Ausgleich erfolgt nach Maßgabe des Haushalts. Die nach § 22 a gewährte staatliche Finanzhilfe darf 100 vom Hundert des nach Nummer 2 errechneten Betrages nicht übersteigen.
(2)Die für die Jahre 2006 und 2007 zu zahlende Finanzhilfe wird der Schule, außer für die in Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 festgelegte Ausnahme, für alle Schul- formen, Bildungsgänge und Fachrichtungen gezahlt, die in ihr zusammengefasst sind. Die Finanzhilfe ist für mindestens zu 80 vom Hundert des Betrags für Personalkosten und für mindestens 15 vom Hundert des Betrags für Sachkosten zu verausgaben. Die Abgrenzung zwischen Personal- und Sachkosten bestimmt sich nach den §§ 2 und 3 ThürSchFG .
(3)Die Finanzhilfe erfolgt höchstens in Höhe der tatsächlichen Kosten. Das Gehalt für die nach § 10 Abs. 2 zugewiesenen Lehrkräfte wird angerechnet. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind unverzüglich zurückzuerstatten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004094NN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PrSchulG_TH_!_22a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.