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§ 14 ThürBAG Landesnorm Thüringen - Prüfungsordnung Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) vom 24. Juli 2006 gültig ab: 31.12.2010 gültig bis: 31.08

Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) Vom 24. Juli 2006 * § 14 Prüfungsordnung

(1)Prüfungsleistungen werden auf der Grundlage der Prüfungsordnung abgenommen. Sie regelt das Verfahren und die Zuständigkeit für die Abnahme von Prüfungsleistungen sowie die Prüfungsanforderungen. Vor dem Erlass der Prüfungsordnung durch die Staatliche Studienakademie ist das Kollegium zu beteiligen. Die Prüfungsordnung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
  1. das Ziel des Studiums und den Zweck der Prüfungsleistungen,
  2. die Voraussetzungen der Zulassung zu den Prüfungen,
  3. die Bedingungen und Verfahrensregelungen für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen,
  4. die Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
  5. die Grundsätze für die Bewertung der Prüfungsleistungen,
  6. die Fristen für die Ankündigung der Prüfungen und Wiederholungsprüfungen,
  7. die Bedingungen und Verfahrensregelungen für den Rücktritt von einer Prüfungsleistung sowie für die Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen,
  8. das Erlöschen des Prüfungsanspruchs, wenn der Studierende eine Prüfungsleistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erbracht hat,
  9. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen und
  10. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit. Die Prüfungsordnung muss die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglichen sowie Regelungen für den Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen enthalten.
(2)Die Staatliche Studienakademie kann auf Antrag Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor dem Studium außerhalb von Staatlichen Studienakademien, Berufsakademien oder Hochschulen erworben wurden, mit dem Ziel der Einstufung des Antragstellers in ein höheres Semester anrechnen. Die Einstufung erfolgt im Einzelfall auf der Grundlage einer Prüfung (Einstufungsprüfung), in der der zum Studium zugelassene Antragsteller nachweist, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(3)Eine Einstufung kann auf Antrag ohne eine Einstufungsprüfung erfolgen, wenn
  1. die für die Zulassung zum Studium geltenden Voraussetzungen erfüllt,
  2. die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig und
  3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung des betroffenen Studiengangs festgestellt worden sind. Die Prüfungsordnung regelt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Anrechnung ohne eine Einstufungsprüfung erfolgen kann.
(4)Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der Prüfungsleistungen angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft der zuständige Prüfungsausschuss. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 ThürBAG, vom 24.07.2006, gültig ab 01.10.2006 bis 30.12.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Berufsakademien in Thüringen vom 1. Juli 1998 (GVBl. S. 381) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 381 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004097NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BerufsAkaG_TH_!_14

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