Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) Vom 24. Juli 2006 * § 18 Dozenten
(1)Berufungsvoraussetzungen für die Dozenten sind
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die zu übernehmende Lehrtätigkeit geeigneten Studiengang,
- pädagogische Eignung,
- die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird und
- besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen einschlägigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein sollen.
(2)Als Dozent kann von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung berufen werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
(3)Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlags für die Besetzung einer Dozentenstelle wird von der Staatlichen Studienakademie im Einvernehmen mit dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium für jeden Studienbereich eine Berufungskommission gebildet, der drei Dozenten, zwei Lehrbeauftragte und ein Studierender angehören. Jedes Mitglied der Berufungskommission hat einen Stellvertreter. Den Vorsitz führt ein Dozent. Ein Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidaten enthalten. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium kann in begründeten Fällen von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abweichen. In diesem Fall ist der Staatlichen Studienakademie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestehen gegen den Berufungsvorschlag Bedenken, gibt das für Hochschulwesen zuständige Ministerium die Berufungsliste unter Angabe der Gründe zurück. Wird die Berufungsliste zurückgegeben, entscheidet die Staatliche Studienakademie, ob die Stelle erneut ausgeschrieben wird. Das Nähere über das Berufungsverfahren wird in einer Berufungsordnung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 geregelt.
(4)Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium verleiht Dozenten für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrkörper der Staatlichen Studienakademie die Bezeichnung "Professor". Scheidet ein Dozent wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit aus, darf er die Bezeichnung "Professor" weiterführen. In anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses kann die Bezeichnung weitergeführt werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat und das für Hochschulwesen zuständige Ministerium auf Vorschlag der Staatlichen Studienakademie hierzu die Erlaubnis erteilt. Der Verlust der Bezeichnung richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung, die entsprechende Anwendung finden.
(5)Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium legt Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben für die Dozenten fest. Dabei ist insbesondere der Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Zeitaufwands für die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln.
(6)Dozenten können zur beruflichen und wissenschaftlichen Fortbildung unter Fortzahlung ihrer Bezüge ganz oder teilweise von ihren Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden. Die vollständige und ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann für höchstens ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet der Direktor der Staatlichen Studienakademie. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Dozent sich verpflichtet, während der Freistellung Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 ThürBAG, vom 24.07.2006, gültig ab 01.10.2006 bis 30.12.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Berufsakademien in Thüringen vom 1. Juli 1998 (GVBl. S. 381) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 381 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004097NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BerufsAkaG_TH_!_18