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§ 21 ThürBAG Landesnorm Thüringen - Zusammensetzung des Kollegiums Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) vom 24. Juli 2006 gültig ab: 31.12.2010 gü

Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) Vom 24. Juli 2006 * § 21 Zusammensetzung des Kollegiums

(1)Dem Kollegium der Staatlichen Studienakademie gehören als Mitglieder an:
  1. drei Vertreter der Ministerien,
  2. die Leiter der Studienabteilungen,
  3. ein Dozent jeder Studienabteilung,
  4. drei Vertreter der Praxispartner,
  5. zwei Vertreter der Kammern,
  6. ein Vertreter der Gewerkschaften,
  7. ein Vertreter der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen oder der freien Wohlfahrtspflege und
  8. je ein Vertreter der Studierenden der Studienabteilungen. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.
(2)Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und deren Stellvertreter werden von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium für vier Jahre bestellt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 und deren Stellvertreter werden vom Direktor der Staatlichen Studienakademie für zwei Jahre bestellt.
(3)Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und deren Stellvertreter werden von der Landesregierung benannt, die Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 von den Leitern der Studienabteilungen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden von den Dozenten der Staatlichen Studienakademie vorgeschlagen und von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Direktor bestätigt. Die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und der Verband der Wirtschaft Thüringens e. V. bestimmen jeweils ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und dessen Stellvertreter. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und deren Stellvertreter erstellen die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern einen abgestimmten Vorschlag. Für das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und seinen Stellvertreter ist der Thüringer Dachverband der Gewerkschaften vorschlagsberechtigt. Für das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und seinen Stellvertreter ergeht ein gemeinsamer Vorschlag der Verbände. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 und deren Stellvertreter werden von dem jeweiligen Studierendenausschuss gewählt und dem Direktor zur Bestellung vorgeschlagen.
(4)Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Kollegium aus, so endet die Amtszeit des Nachfolgers zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds oder Stellvertreters geendet hätte.
(5)Das Kollegium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, von denen einer ein Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 und der andere ein Mitglied nach Absatz 1 Nr. 4 bis 7 sein soll.
(6)Der Vorsitzende des Personalrats kann an den Sitzungen des Kollegiums beratend ohne Stimmrecht teilnehmen. Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Weitere Fassungen dieser Norm § 21 ThürBAG, vom 24.07.2006, gültig ab 01.10.2006 bis 30.12.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Berufsakademien in Thüringen vom 1. Juli 1998 (GVBl. S. 381) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 381 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004097NN00000000040 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BerufsAkaG_TH_!_21

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