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§ 23 ThürBAG Landesnorm Thüringen - Zusammensetzung und Zuständigkeit der Studienkommissionen Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) vom 24. Juli 20

Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) Vom 24. Juli 2006 * § 23 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Studienkommissionen

(1)Für jeden Studienbereich der Staatlichen Studienakademie ist eine Studienkommission zu bilden.
(2)Jeder Studienkommission gehören als Mitglieder an:
  1. zwei Vertreter aus dem Kreis der Dozenten jeder Studienabteilung, an der der Studienbereich eingerichtet ist,
  2. zwei Vertreter der Praxispartner jeder Studienabteilung, an der der Studienbereich eingerichtet ist und
  3. ein Vertreter der Studierenden jeder Studienabteilung, an der der Studienbereich eingerichtet ist. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.
(3)Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und deren Stellvertreter werden vom Leiter der Studienabteilung vorgeschlagen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter der Studienkommissionen Technik und Wirtschaft werden zu gleichen Teilen von den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern, die der Studienkommission Soziales von den auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüssen der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege bestimmt. Das Mitglied nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und sein Stellvertreter werden vom jeweiligen Studierendenausschuss gewählt. Die Mitglieder und Stellvertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium für vier Jahre bestellt. Die Mitglieder und Stellvertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden vom Leiter der Studienabteilung für zwei Jahre bestellt.
(4)Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus der Studienkommission aus, so endet die Amtszeit des Nachfolgers zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds oder Stellvertreters geendet hätte.
(5)Jede Studienkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von ihnen soll einer ein Mitglied nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, der andere ein Mitglied nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sein.
(6)Die Studienkommissionen geben Empfehlungen zu fachlichen Angelegenheiten der Studienbereiche. Ihnen obliegen insbesondere die Erarbeitung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für die theoriebezogenen Studieninhalte der Staatlichen Studienakademie sowie der praxisbezogenen Studieninhalte der Praxispartner. Sie beraten das Kollegium in allen diesbezüglichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Weitere Fassungen dieser Norm § 23 ThürBAG, vom 24.07.2006, gültig ab 01.10.2006 bis 30.12.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Berufsakademien in Thüringen vom 1. Juli 1998 (GVBl. S. 381) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 381 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004097NN00000000044 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BerufsAkaG_TH_!_23

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.