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§ 24 ThürBAG Landesnorm Thüringen - Zusammensetzung und Zuständigkeit der Koordinierungskommissionen Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) vom 24.

Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) Vom 24. Juli 2006 * § 24 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Koordinierungskommissionen

(1)An jeder Berufsakademie ist eine Koordinierungskommission zu bilden.
(2)Den Koordinierungskommissionen gehören jeweils an:
  1. der Leiter der Studienabteilung,
  2. für jeden Studienbereich ein Leiter eines Studiengangs,
  3. für jeden Studienbereich ein Vertreter der Praxispartner,
  4. ein weiterer Vertreter der Praxispartner und
  5. für jeden Studienbereich ein Vertreter der Studierenden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Verwaltungsleiter der Staatlichen Studienakademie kann an den Sitzungen der Koordinierungskommission mit beratender Stimme teilnehmen.
(3)Der Leiter der Studienabteilung bestimmt und bestellt seinen Stellvertreter selbst. Die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter werden von den Dozenten der Staatlichen Studienakademie, die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 und deren Stellvertreter von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen der Praxispartner vorgeschlagen und vom Direktor der Staatlichen Studienakademie im Einvernehmen mit dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium für drei Jahre bestellt. Die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und deren Stellvertreter werden vom Studierendenausschuss gewählt und vom Direktor der Staatlichen Studienakademie für zwei Jahre bestellt.
(4)Scheidet ein Vertreter oder ein Stellvertreter aus der Koordinierungskommission aus, so endet die Amtszeit des Nachfolgers zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des Vertreters oder Stellvertreters geendet hätte.
(5)Jede Koordinierungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von ihnen soll einer der Leiter der Studienabteilung, der andere ein Vertreter der Praxispartner sein. Der Direktor soll nicht zugleich Vorsitzender der Koordinierungskommission seiner Studienabteilung sein.
(6)Die Koordinierungskommissionen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Studienabteilung und den zugelassenen Praxispartnern. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
  1. die Abstimmung der Studienplatzkapazitäten an der Studienabteilung und bei den zugelassenen Praxispartnern,
  2. Empfehlungen für die Bestellung der Leiter der Studiengänge und der Studienrichtungen,
  3. Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Ausbildungsplätzen und
  4. die Durchführung des Verfahrens zur Zulassung als Praxispartner sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses zugelassener Praxispartner. In Fragen der eigenen Bestellung haben die Leiter der Studiengänge kein eigenes Stimmrecht in ihrer jeweiligen Koordinierungskommission. Soweit die Koordinierungskommissionen Aufgaben nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 4 durchführen, handeln sie im Auftrag der Staatlichen Studienakademie. Weitere Fassungen dieser Norm § 24 ThürBAG, vom 18.11.2010, gültig ab 31.12.2010 bis 31.08.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Berufsakademien in Thüringen vom
  5. Juli 1998 (GVBl. S. 381) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 381 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004097NN00000000045 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BerufsAkaG_TH_!_24

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.