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§ 24 ThürBAG Landesnorm Thüringen - Zusammensetzung und Zuständigkeit der Koordinierungskommissionen Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) vom 24.

Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) Vom 24. Juli 2006 * § 24 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Koordinierungskommissionen

(1)An jeder Studienabteilung ist eine Koordinierungskommission zu bilden.
(2)Den Koordinierungskommissionen gehören als Mitglieder jeweils an:
  1. der Leiter der Studienabteilung,
  2. für jeden Studienbereich ein Leiter einer Studienrichtung,
  3. für jeden Studienbereich ein Vertreter der Praxispartner,
  4. ein weiterer Vertreter der Praxispartner und
  5. für jeden Studienbereich ein Vertreter der Studierenden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Verwaltungsleiter der Staatlichen Studienakademie kann an den Sitzungen der Koordinierungskommission mit beratender Stimme teilnehmen.
(3)Der Leiter der Studienabteilung bestimmt und bestellt seinen Stellvertreter selbst. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter werden von den Dozenten der Staatlichen Studienakademie vorgeschlagen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 und deren Stellvertreter werden jeweils von den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern, dem Verband der Wirtschaft Thüringens e. V. sowie den auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüssen der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege bestimmt. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und deren Stellvertreter werden vom Studierendenausschuss gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und deren Stellvertreter werden durch den Direktor der Staatlichen Studienakademie bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 beträgt vier Jahre, die der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zwei Jahre.
(4)Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus der Koordinierungskommission aus, so endet die Amtszeit des Nachfolgers zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds oder Stellvertreters geendet hätte.
(5)Jede Koordinierungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von ihnen soll einer der Leiter der Studienabteilung, der andere ein Vertreter der Praxispartner sein. Der Direktor soll nicht zugleich Vorsitzender der Koordinierungskommission seiner Studienabteilung sein.
(6)Die Koordinierungskommissionen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Studienabteilung und den zugelassenen Praxispartnern. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
  1. die Verteilung der Studienplatzkapazitäten auf die Studienrichtungen und die Praxispartner,
  2. Empfehlungen für die Bestellung der Leiter der Studienrichtungen,
  3. Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Ausbildungsplätzen und
  4. die Durchführung des Verfahrens zur Zulassung als Praxispartner sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses zugelassener Praxispartner. In Fragen der eigenen Bestellung haben die Leiter der Studienrichtungen kein eigenes Stimmrecht in ihrer jeweiligen Koordinierungskommission. Soweit die Koordinierungskommissionen Aufgaben nach Satz 2 Nr. 1 und 4 durchführen, handeln sie im Auftrag der Staatlichen Studienakademie. Weitere Fassungen dieser Norm § 24 ThürBAG, vom 24.07.2006, gültig ab 01.10.2006 bis 30.12.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Berufsakademien in Thüringen vom
  5. Juli 1998 (GVBl. S. 381) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 381 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004097NN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BerufsAkaG_TH_!_24

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