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§ 31 ThürBAG Landesnorm Thüringen - Datenverarbeitung, Datennutzung und Statistik Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) vom 24. Juli 2006 gültig ab

Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) Vom 24. Juli 2006 * § 31 Datenverarbeitung, Datennutzung und Statistik

(1)Die Staatliche Studienakademie darf von Studienbewerbern und Studierenden diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten und nutzen, die insbesondere für die Zulassung zum Studium, die Organisation der wissenschaftsbezogenen und der praktischen Studienabschnitte und der Prüfungen sowie für die Nutzung ihrer Einrichtungen durch die Studierenden erforderlich sind. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Studienbewerber und Studierenden.
(2)Die Staatliche Studienakademie kann personenbezogene Daten von Dozenten und Lehrbeauftragten (Betroffene) zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Lehrtätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen verarbeiten und nutzen. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt, Zweck und Umfang der Auskunftspflicht sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren; festzulegen sind insbesondere 1. das Verfahren der Auswertung, 2. die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt von Befragungen oder Evaluationen und 3. die Ausgestaltung der Auskunftsrechte der Betroffenen.
(3)Die Staatliche Studienakademie kann zum Zweck der Evaluation der Lehre bei Studierenden personenbezogene Daten über Dozenten und Lehrbeauftragte (Betroffene) verarbeiten und nutzen. Die Betroffenen haben die Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu dulden. Die Studierenden sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz findet Anwendung.
(4)Die Staatliche Studienakademie kann für ihre Studierenden und ihr Personal die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere zur Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung sowie Abrechnung oder Bezahlung, dienen. Das Nähere regelt sie durch die Zulassungsordnung und dienstliche Weisungen.
(5)Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium ann für die Staatliche Studienakademie das Erheben von studienakademiebezogenen Daten zu statistischen Zwecken anordnen; es regelt das Nähere über die Erhebung der zu diesen Zwecken erforderlichen Daten durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbesondere die Art der Erhebung, der Kreis der zu Befragenden, sonstige Auskunftsstellen, die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte, die Hilfsmerkmale, der Berichtszeitraum, der Berichtszeitpunkt, die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität) sowie Art und Umfang einer Auskunftspflicht zu regeln. Die Studierenden, der Direktor, die Dozenten und Lehrbeauftragten, das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Staatlichen Studienakademie sind auf Anordnung zur Auskunft verpflichtet. Die statistische Verarbeitung und Nutzung von Daten erfolgt durch die Statistikstelle, die bei dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium eingerichtet ist. Die Bestimmungen des Thüringer Statistikgesetzes bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 31 ThürBAG, vom 24.07.2006, gültig ab 01.10.2006 bis 30.12.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Berufsakademien in Thüringen vom 1. Juli 1998 (GVBl. S. 381) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 381 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004097NN00000000058 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BerufsAkaG_TH_!_31

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