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§ 27 ThürHG Landesnorm Thüringen - Hochschulleitung Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 gültig ab: 01.01.2007 gültig bis: 31.08.2

gesetz (ThürHG) Vom 21. Dezember 2006 *) § 27 Hochschulleitung (1) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie der Kanzler bilden das Präsidium. Führt der Präsident die Amtsbezeichnung "Rektor" (§ 31 Abs

§ 33Abs.

1 Nr. 5 erfolgen kann, 4. die Beschlussfassung über die Grundsätze der Ausstattung und der Mittelverteilung nach Maßgabe des § 13 Abs. 5, wobei die Beschlussfassung nur unter Berücksichtigung und Würdigung des Beschlusses des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 sowie

§ 33Abs.

1 Nr. 11 erfolgen kann,

  1. die Überprüfung frei werdender Hochschullehrerstellen, die zukünftige Verwendung der Stellen sowie die Ausschreibung der Hochschullehrerstellen,
  2. die aufgaben-, leistungs- und evaluationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln auf die Organisationseinheiten der Hochschule,
  3. den Erlass von Gebührenordnungen,
  4. die Bestellung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten,
  5. die Errichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten,
  6. Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 zur Errichtung, Übernahme, Erweiterung oder Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen und
  7. Anträge nach § 4, wobei die Antragstellung nur unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 sowie

§ 33Abs.

1 Nr. 7 erfolgen kann. Das Präsidium sorgt dafür, dass die zuständigen Organe den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen. Es sorgt für das Zusammenwirken von Organen und Mitgliedern der Hochschule und erforderlichenfalls für einen Ausgleich zwischen ihnen.

(4)Das Präsidium erstattet dem Hochschulrat sowie dem Senat jährlich einen Bericht. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 601 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000409CNN00000000051 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulG_TH_!_27

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.