Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) Vom 21. Dezember 2006 *) § 46 Regelstudienzeit
(1)In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Dies gilt auch für Teilzeitstudien. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge und des Prüfungsverfahrens, für die Sicherstellung des Lehrangebots sowie für die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und die Ermittlung der Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(2)Die Regelstudienzeit beträgt
- bei Bachelorstudiengängen mindestens sechs und höchstens acht Semester,
- bei Masterstudiengängen mindestens zwei und höchstens vier Semester,
- bei konsekutiven Studiengängen insgesamt höchstens zehn Semester und
- bei noch vorhandenen Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, an Fachhochschulen höchstens acht, sonst höchstens neun Semester. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.
(3)Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.
(4)Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums und die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten des postgradualen und des weiterbildenden Studiums sowie die Erfahrungen mit bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen. Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann.
(5)Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang besondere Studienzeiten, wie beispielsweise Auslands- und Sprachsemester oder im In- oder Ausland absolvierte Praktika, und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Ferner sind Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sowie nach den landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit angemessen zu berücksichtigen. Weitere Fassungen dieser Norm § 46 ThürHG, vom 02.07.2016, gültig ab 01.09.2016 bis (gegenstandslos) § 46 ThürHG, vom 16.04.2014, gültig ab 01.05.2014 bis 31.08.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 601 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000409CNN00000000084 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulG_TH_!_46