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§ 52 ThürHG Landesnorm Thüringen - Hochschulgrade Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 gültig ab: 01.01.2007 gültig bis: 30.04.201

Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) Vom 21. Dezember 2006 *) § 52 Hochschulgrade

(1)Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen den Bachelor-, Master-, Diplom- oder Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung; Diplomgrade der Fachhochschulen werden mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Grade nach Satz 1 können, mit Ausnahme des Bachelorgrades, auch nach dem Abschluss eines postgradualen Studienganges im Sinne des § 42 Abs. 3 verliehen werden.
(2)Für die Bachelor- und Mastergrade sind die in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden.
(3)Die Hochschulen können den Bachelor-, Diplom- oder Mastergrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.
(4)Aufgrund der Promotion oder aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein Promotionsstudiengang (§ 54 Abs. 4) abgeschlossen wird, verleiht die Hochschule den Doktorgrad oder den Grad "Doctor of Philosophy (Ph.D.)". Der Grad "Doctor of Philosophy" kann auch in der Form der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz geführt werden. Die gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und "Dr." ist nicht zulässig.
(5)Mit der Habilitation wird das Recht verliehen, den Grad eines Doktors nach Absatz 4 mit dem Zusatz "habil." zu führen; die nichtpromovierten Habilitierten erhalten den akademischen Grad "Dr. habil.".
(6)Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn
  1. mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,
  2. beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,
  3. das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und
  4. die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1 entsprechen. Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbständiger Studiengänge erworben wurden. Weitere Fassungen dieser Norm § 52 ThürHG, vom 16.04.2014, gültig ab 01.05.2014 bis 31.08.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom
  5. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 601 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000409CNN00000000098 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulG_TH_!_52

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.