Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) Vom 21. Dezember 2006 *) § 100d Hochschulrat
(1)Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Duale Hochschule, insbesondere
- zur Einrichtung oder Aufhebung von Studiengängen und Studienrichtungen,
- zur Festlegung von Obergrenzen für Studienkapazitäten am Campus Gera und am Campus Eisenach unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten sowie der haushaltsrechtlichen Vorgaben,
- zu Prüfungs- und Studienordnungen,
- zur Berufungsordnung,
- zur Immatrikulationsordnung, die auch die Festlegungen nach Nummer 2 sowie Regelungen über das Verfahren der Verteilung der Studienplätze bei beschränkten Studienplatzkapazitäten enthalten muss,
- zu den Grundsätzen für die Ausgestaltung des Ausbildungsvertrags zwischen den Studierenden und den Praxispartnern und
- zu den Grundsätzen für das Verfahren zur Zulassung als Praxispartner.
(2)Über die in Absatz 1 und in § 32 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben hinaus hat der Hochschulrat folgende Aufgaben:
- die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Koordinierungskommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 100h Abs. 3 Satz 3 sowie
- die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Studienkommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 100i Abs. 3 Satz 3.
(3)Dem Hochschulrat gehören abweichend von § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
- ein Vertreter des Ministeriums,
- fünf Vertreter der Praxispartner,
- drei Vertreter der Wirtschaftskammern,
- zwei Vertreter der Gewerkschaften,
- ein Vertreter der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen oder der freien Wohlfahrtspflege,
- ein externer Vertreter einer wissenschaftlichen Einrichtung. Die Mitglieder nach Nummer 2 und Nummer 6 bedürfen der Bestätigung des Senats mit Stimmenmehrheit.
(4)Abweichend von § 32 Abs. 5 werden die Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 3 Nr. 2 bis 6 wie folgt benannt:
- von den fünf Vertretern nach Absatz 3 Nr. 2 drei durch die Industrie- und Handelskammern, einer durch die Handwerkskammern und einer als gemeinsamer Vorschlag durch die auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege,
- die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 3 durch die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,
- die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 4 durch den Dachverband der Gewerkschaften,
- der Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 als gemeinsamer Vorschlag durch die auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege und
- der Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 durch den Präsidenten der Dualen Hochschule.
(5)Das Nähere regelt die Grundordnung. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 601 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000409CNN00000000196 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulG_TH_!_100d