Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG -) Vom 16. Dezember 2005 *) § 2 Anspruch auf Kindertagesbetreuung
(1)Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von zehn Stunden; er soll in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gegenüber der Wohnsitzgemeinde geltend gemacht werden. Zur Realisierung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können längere Betreuungszeiten bis zu zwölf Stunden vereinbart werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der Anspruch auf Betreuung in Kindertagespflege bleibt unberührt. Für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten.
(2)Für Grundschulkinder besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit. Dieser Anspruch gilt mit der Förderung an Horten in Grundschulen als erfüllt. Der Anspruch auf Förderung in Horten an Grundschulen gilt vorrangig und richtet sich nach dem Thüringer Schulgesetz .
(3)Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 richtet sich gegen den Landkreis oder die kreisfreie Stadt als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Schüler der Grundschule gilt der Anspruch mit der Betreuung in Horten an Schulen nach § 10 des Thüringer Schulgesetzes als erfüllt. Für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres wird das nach Absatz 1 Satz 5 vorzuhaltende Angebot durch die Bereitstellung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege gewährleistet; Satz 1 gilt entsprechend.
(4)Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben gemeinsam mit den Gemeinden darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot mit bedarfsgerechten Öffnungszeiten zur Verfügung steht. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 ThürKitaG, vom 16.12.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 31.07.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 4 des Thüringer Familienfördergesetzes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 365, 371 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040A8NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTEinrG_TH_!_2