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§ 6 ThürKitaG Landesnorm Thüringen - Ziele und Aufgaben der Kindertageseinrichtungen Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Ki

Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG -) Vom 16. Dezember 2005 *) § 6 Ziele und Aufgaben der Kindertageseinrichtungen

(1)In Anerkennung der vorrangigen Verantwortung der Eltern für die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder haben die Kindertageseinrichtungen einen familienergänzenden Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote wird die Gesamtentwicklung der Kinder altersgerecht und entwicklungsspezifisch gefördert. Insbesondere sollen der Erwerb sozialer Kompetenzen, wie Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie Kreativität und Fantasie gefördert werden. Grundlage für die gesamte Arbeit ist ein von dem für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium erarbeiteter Bildungsplan, der für Kindertageseinrichtungen, für Tagespflege und für Schulen pädagogische Schwerpunkte festlegt und zu einem aufeinander aufbauenden Bildungssystem zusammenführt.
(2)Die Kindertageseinrichtungen nehmen ihren Auftrag zum Wohl des Kindes im ständigen engen Austausch mit den Eltern wahr und gewährleisten deren Anspruch auf Information und Beratung hinsichtlich aller Fragen zur Entwicklung ihres Kindes. Eltern werden durch das pädagogische Fachpersonal auf Angebote zur Familienbildung sowie der Frühförderung hingewiesen. Dazu kooperieren die Kindertageseinrichtungen mit geeigneten Einrichtungen in ihrem Sozialraum.
(2a)Werden in einer Kindertageseinrichtung gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, so hat das pädagogische Fachpersonal dem nachzugehen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Die Eltern sowie gegebenenfalls das Kind sind einzubeziehen, wenn hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Wenn das pädagogische Fachpersonal dies für notwendig erachtet, hat es bei den Eltern auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfe hinzuwirken, erforderlichenfalls ist das Jugendamt einzubeziehen.
(3)In Umsetzung der im Bildungsplan aufgeführten Ziele und Aufgaben erstellt jede Einrichtung eine für sie verbindliche pädagogische Konzeption, die fortzuschreiben ist. Die Konzeption soll auch Aussagen zur Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Schulen sowie mit den Angeboten der Familienbildung und -beratung im Einzugsbereich enthalten.
(4)Die Kindertageseinrichtungen sollen auf der Basis kontinuierlicher Selbstevaluation unter Einbeziehung der Eltern und in Verbindung mit internen Zielvereinbarungen konsequent und systematisch an der Weiterentwicklung der Qualität arbeiten.
(5)Das pädagogische Fachpersonal in der Kindertageseinrichtung und in der Schule soll eng zusammenarbeiten. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 4 des Thüringer Familienfördergesetzes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 365, 371 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040A8NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTEinrG_TH_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.