Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG -) Vom 16. Dezember 2005 *) § 14 Personalausstattung
(1)Kindertageseinrichtungen müssen über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Fachkräfte in diesem Sinne sind staatlich anerkannte Erzieher sowie Diplompädagogen und Diplomsozialpädagogen/-sozialarbeiter, jeweils mit dem Schwerpunkt "frühkindliche Pädagogik", oder Absolventen fachlich entsprechender Bachelor- oder Magisterstudiengänge, staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger, darüber hinaus sind Fachkräfte in diesem Sinne für die Arbeit in Kinderkrippen Krippenerzieher, für die Arbeit in Kindergärten Kindergärtner und für die Arbeit in Kinderhorten Horterzieher sowie Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten. Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium kann generell oder im Einzelfall Personal mit weiteren staatlichen oder nicht staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsnachweisen als fachlich geeignet anerkennen.
(2)Die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit in der Kindertageseinrichtung ist mindestens
- eine pädagogische Fachkraft für jeweils sieben Kinder im Alter von null bis zwei Jahren,
- eine pädagogische Fachkraft für jeweils zehn Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren,
- eine pädagogische Fachkraft für jeweils 15 Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung,
- 0,6 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 20 Kinder im Grundschulalter. Daraus ergibt sich für die in Satz 1 genannten Altersgruppen ausgehend von einer Betreuung im Umfang von neun Stunden ein Personalschlüssel von 0,161 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 1, von 0,113 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 2, von 0,075 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 3 sowie ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden ein Personalschlüssel von 0,03 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer
- Zu diesem Personalschlüssel werden zusätzlich Stellenanteile für Leitungstätigkeit im Umfang von 0,005 Vollzeitbeschäftigten je Kind sowie für Vor- und Nachbereitung im Umfang von 0,0025 Vollzeitbeschäftigten je Kind berechnet.
(3)Über die in Absatz 2 genannte Mindestausstattung hinaus kann die Arbeit der Fachkräfte durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.
(4)Für die pädagogische Leitung jeder Kindertageseinrichtung ist eine besonders geeignete pädagogische Fachkraft als Leiter einzusetzen. Eine besondere Eignung liegt vor, wenn eine Qualifikation nach Absatz 1 für alle Altersstufen mit entsprechender Berufserfahrung oder die Qualifikation zum Diplompädagogen, Diplomsozialpädagogen/-sozialarbeiter oder Absolventen mit entsprechendem Bachelor- oder Magisterabschluss nachgewiesen werden kann. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 ThürKitaG, vom 04.05.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 31.12.2017 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 4 des Thüringer Familienfördergesetzes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 365, 371 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040A8NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTEinrG_TH_!_14