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§ 14 ThürKitaG Landesnorm Thüringen - Personalausstattung Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen

Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG -) Vom 16. Dezember 2005 *) § 14 Personalausstattung

(1)Kindertageseinrichtungen müssen über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Fachkräfte in diesem Sinne sind staatlich anerkannte Erzieher sowie Diplompädagogen und Diplomsozialpädagogen/-sozialarbeiter, jeweils mit dem Nachweis der methodisch-didaktischen Befähigung zur Arbeit in Kindertageseinrichtungen, oder Absolventen fachlich entsprechender Bachelor-, Master- oder Magisterstudiengänge, staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger, darüber hinaus sind Fachkräfte in diesem Sinne für die Arbeit in Kinderkrippen Krippenerzieher, für die Arbeit in Kindergärten Kindergärtner und für die Arbeit in Kinderhorten Horterzieher sowie Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten. Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium kann generell oder im Einzelfall Personal mit weiteren staatlichen oder nicht staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsnachweisen als fachlich geeignet anerkennen.
(2)Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes soll eine pädagogische Fachkraft in der Regel insgesamt nicht mehr als:
  1. vier Kinder im ersten Lebensjahr,
  2. sechs Kinder im Alter zwischen einem und zwei Jahren,
  3. acht Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren,
  4. sechzehn Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung,
  5. zwanzig Kinder im Grundschulalter betreuen. Unter Berücksichtigung der fachlichen Arbeit außerhalb der Gruppen sowie von Ausfallzeiten ergeben sich folgende Personalschlüssel: Ausgehend von einer durchschnittlichen Regelbetreuung im Umfang von neun Stunden ergibt sich daraus ein Personalschlüssel von 0,352 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 1, von 0,234 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 2, von 0,176 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 3, von 0,088 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer
  6. Je Kind nach Nummer 5 ergibt sich ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden ein Personalschlüssel von 0,031 Vollzeitbeschäftigten. Zu diesen Personalschlüsseln werden zusätzlich Stellenanteile für Leitungstätigkeit im Umfang von 0,01 Vollzeitbeschäftigten je Kind berechnet, mindestens jedoch 0,2 Vollzeitstellen und maximal 1,0 Vollzeitstellen je Einrichtung. Jede Einrichtung muss über mindestens zwei pädagogische Fachkräfte verfügen. Näheres zu Gruppengröße und -zusammensetzung regelt eine Rechtsverordnung des für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministeriums.
(3)Über die in Absatz 2 genannte Mindestausstattung hinaus kann die Arbeit der Fachkräfte durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.
(4)Für die pädagogische Leitung jeder Kindertageseinrichtung ist eine besonders geeignete pädagogische Fachkraft als Leiter einzusetzen. Eine besondere Eignung liegt vor, wenn eine Qualifikation nach Absatz 1 für alle Altersstufen mit entsprechender Berufserfahrung oder die Qualifikation zum Diplompädagogen, Diplomsozialpädagogen/-sozialarbeiter oder Absolventen mit entsprechendem Bachelor-, Master- oder Magisterabschluss nachgewiesen werden kann. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 ThürKitaG, vom 16.12.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 31.07.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 4 des Thüringer Familienfördergesetzes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 365, 371 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040A8NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTEinrG_TH_!_14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.