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§ 18 ThürKitaG Landesnorm Thüringen - Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Ki

Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG -) Vom 16. Dezember 2005 *) § 18 Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote

(1)Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Zuschüsse des Landes, durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, durch die Wohnsitzgemeinden, durch Elternbeiträge und nach Möglichkeit durch Eigenleistungen des Trägers nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gedeckt. Im Falle einer Übertragung der Aufgaben auf eine Verwaltungsgemeinschaft oder einen Zweckverband stehen diese in den nachfolgenden Bestimmungen den Wohnsitzgemeinden gleich.
(2)Voraussetzung für die Finanzierung nach diesem Gesetz ist die Aufnahme der Kindertageseinrichtung und des Angebots der Kindertagespflege in den Bedarfsplan.
(3)Bei Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tragen die für die Einrichtung zuständigen Gemeinden die durch die Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten.
(4)Bei Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 hat die für die Einrichtung zuständigen Gemeinden den durch die Elternbeiträge und den möglichen Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten zu übernehmen. Die Höhe und das Verfahren der Erstattung ist mit dem Träger vertraglich zu vereinbaren. Der Gemeindeanteil soll in der Regel den Anteil, den die Wohnsitzgemeinde für eine eigene Einrichtung abzüglich des Eigenanteils des Trägers bereitstellt, nicht übersteigen.
(5)Für die Betreuung in Kindertagespflege hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den durch Elternbeiträge nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten zu übernehmen.
(6)Besuchen Kinder infolge des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4 eine Tageseinrichtung außerhalb der Wohnsitzgemeinde, hat diese abweichend von den Absätzen 2 und 3 der für die aufnehmende Einrichtung zuständigen Gemeinde einen durch das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium festgesetzten pauschalierten Anteil an den Betriebskosten zu zahlen. Diese Pauschale beträgt 70 vom Hundert der nach Absatz 10 ermittelten landesdurchschnittlichen Betriebskosten.
(7)Erfolgt eine Unterbringung grundsätzlich oder in ihrem zeitlichen oder qualitativen Umfang aufgrund der §§ 53 und 54 SGB XII, der §§ 55 und 56 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder des § 35a SGB VIII, so trägt der nach diesen Bestimmungen Verpflichtete die hierdurch entstehenden Mehrkosten; § 26 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfeausführungsgesetzes bleibt unberührt.
(8)Betriebskosten im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlich sind. Dies schließt die Kosten für Fortbildung ein.
(9)Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt oder eine selbst organisierte Tagespflegeperson als geeignet und erforderlich anerkannt, gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII, deren Höhe von dem für Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium festgelegt wird.
(10)Die Wohnsitzgemeinde hat jährlich bis zum
  1. Mai des Folgejahres die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ihre Zusammensetzung und ihre Deckung sowie die Anzahl der betreuten Kinder zu ermitteln und dem für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium vorzulegen. Die Träger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, der Wohnsitzgemeinde die nach Satz 1 erforderlichen Daten mitzuteilen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe meldet jährlich bis zum
  2. Mai die Kosten der Tagespflege sowie die Anzahl der betreuten Kinder dem für Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 ThürKitaG, vom 21.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 31.12.2017 § 18 ThürKitaG, vom 16.12.2008, gültig ab 31.12.2008 bis 31.07.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 4 des Thüringer Familienfördergesetzes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 365, 371 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040A8NN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTEinrG_TH_!_18

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.