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§ 19 ThürKitaG Landesnorm Thüringen - Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern

Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG -) Vom 16. Dezember 2005 *) § 19 Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung

(1)Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung mit einem zweckgebundenen Zuschuss (Landespauschale).
(2)Für jeden nach § 2 Abs. 1 Satz 4 tatsächlich belegten Platz in einer Kindertageseinrichtung zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von jeweils 100 Euro monatlich an die zuständige Wohnsitzgemeinde. Für jeden nach § 2 Abs. 1 Satz 4 tatsächlich belegten Platz in Kindertagespflege zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von jeweils 100 Euro monatlich an den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3)Für 100 vom Hundert der Kinder im Alter von drei Jahren bis zu sechs Jahren und sechs Monaten zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von 100 Euro monatlich an die zuständige Wohnsitzgemeinde.
(4)Für jeden tatsächlich belegten Hortplatz in einer Kindertageseinrichtung zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von jeweils 50 Euro monatlich an die zuständige Wohnsitzgemeinde.
(5)Zur Förderung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, die keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von jeweils 50 Euro monatlich für 0,675 vom Hundert der Kinder im Alter bis zu zwei Jahren, für 2,25 vom Hundert der Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren sowie für 4,5 vom Hundert der Kinder im Alter von drei bis zu sechs Jahren und sechs Monaten an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(6)Für die Zuweisung der Landespauschale nach den Absätzen 3 und 5 werden die Zahlen der Kinder bis zu einem Alter von sechs Jahren und sechs Monaten nach der amtlichen Statistik des Landesamtes für Statistik zum Stichtag
  1. Dezember des jeweils vorletzten Jahres angesetzt. Für die Zuweisung der Landespauschale nach Absatz 4 werden die tatsächlich belegten Hortplätze in einer Kindertageseinrichtung zum Stichtag
  2. September und
  3. März des laufenden Jahres angesetzt; sie sind dem Land spätestens bis zum
  4. September beziehungsweise
  5. März des laufenden Jahres zu melden. Für die Zuweisung der Landespauschale nach Absatz 2 gilt Satz 2 unter Berücksichtigung der jeweils tatsächlich belegten Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege entsprechend. Die Auszahlung der Landespauschalen erfolgt vierteljährlich.
(7)Das Land trägt die Kosten für Praktikantenstellen zur Ableistung des notwendigen Berufspraktikums im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher an einer Thüringer Fachschule in Kindertageseinrichtungen nach § 1 Abs. 1 . Weitere Fassungen dieser Norm § 19 ThürKitaG, vom 21.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 31.12.2017 § 19 ThürKitaG, vom 04.05.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 31.12.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 4 des Thüringer Familienfördergesetzes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 365, 371 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040A8NN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTEinrG_TH_!_19

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.