Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG -) Vom 16. Dezember 2005 *) § 19 Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung
(1)Das Land beteiligt sich im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an den Kosten der Kindertagesbetreuung im Wesentlichen über die Schlüsselzuweisungen und mit einem zweckgebundenen Zuschuss (Landespauschale).
(2)Für jeden in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege mit einem Kind im Alter zwischen null und einem Jahr tatsächlich belegten Platz zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von 170 Euro monatlich. Für jeden in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege mit einem Kind im Alter zwischen einem und drei Jahren tatsächlich belegten Platz zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von 270 Euro monatlich. Die Landespauschalen für die Betreuung von Kindern im Alter zwischen null und drei Jahren in Kindertageseinrichtungen werden der zuständigen Wohnsitzgemeinde gezahlt, die Landespauschalen für die Betreuung von Kindern im Alter von null bis drei Jahren in Kindertagespflege werden dem jeweilig zuständigen Örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt. Für jedes Kind im Alter zwischen drei Jahren und sechs Jahren und sechs Monaten zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von 130 Euro monatlich an die zuständige Wohnsitzgemeinde.
(3)Für jeden tatsächlich belegten Hortplatz in einer Kindertageseinrichtung zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von jeweils 50 Euro monatlich an die zuständige Wohnsitzgemeinde.
(4)Zur Unterstützung der Einrichtungen bei der Förderung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemäß § 7 Abs. 4 zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von jeweils 50 Euro monatlich für 0,675 vom Hundert der Kinder im Alter bis zu zwei Jahren, für 2,25 vom Hundert der Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren sowie für 4,5 vom Hundert der Kinder im Alter von drei bis zu sechs Jahren und sechs Monaten an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(5)Für die Zuweisung der Landespauschale nach Absatz 4 und 7 werden die Zahlen der Kinder bis zu einem Alter von sechs Jahren und sechs Monaten nach der amtlichen Statistik des Landesamtes für Statistik zum Stichtag
- Dezember des jeweils vorletzten Jahres angesetzt. Für die Zuweisung der Landespauschale nach Absatz 3 werden die tatsächlich belegten Hortplätze in einer Kindertageseinrichtung zum Stichtag
- September und
- März des laufenden Jahres angesetzt; sie sind dem Land spätestens bis zum
- September beziehungsweise
- März des laufenden Jahres zu melden. Für die Zuweisung der Landespauschale nach Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt Satz 2 unter Berücksichtigung der jeweils tatsächlich belegten Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege entsprechend. Die Auszahlung der Landespauschalen erfolgt vierteljährlich.
(6)Das Land trägt die Kosten für Praktikantenstellen zur Ableistung des notwendigen Berufspraktikums im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher an einer Thüringer Fachschule in Kindertageseinrichtungen nach § 1 Abs. 1 .
(7)Für die Fachberatung nach § 15a zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von jeweils 30 Euro jährlich je Kind im Alter zwischen einem Jahr und sechs Jahren und sechs Monaten an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ist die Erbringung dieser Leistung auf freie Träger übertragen worden, leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landespauschale entsprechend weiter. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 ThürKitaG, vom 21.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 31.12.2017 § 19 ThürKitaG, vom 16.12.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 31.07.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 4 des Thüringer Familienfördergesetzes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 365, 371 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040A8NN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTEinrG_TH_!_19