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§ 25 ThürKitaG Landesnorm Thüringen - Übergangsbestimmungen Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtung

Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Thüringer Kind

§ 6Abs.

1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 sind bis zur Erstellung des Bildungsplans die Leitlinien für frühkindliche Bildung Grundlage für die Arbeit in der Kindertageseinrichtung.

(3)

§ 21kann bis zum 31. Dezember 2007 die Infrastrukturpauschale zur Deckung der Kosten von Kindertageseinrichtungen verwendet werden.

(4)Die Höhe der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft wird bis zum 31. Juli 2007 auf die Höhe der Elternbeiträge mit dem Stand des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes festgeschrieben. Eine Erhöhung der Elternbeiträge ist nur mit Genehmigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe möglich.
(5)Das Land gewährt im Jahr 2006 den Trägern der Kindertageseinrichtungen, die in den Bedarfsplan aufgenommen sind, einen Zuschuss zu den Investitionskosten nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(6)Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen bezogen auf die Personal- und Sachkosten erfolgt

den §§ 18 und 19 dieses Gesetzes vom

  1. Januar bis zum
  2. Juni 2006 auf der Grundlage der Bedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2005/2006 nach dem Kindertageseinrichtungsgesetz (KitaG) vom
  3. Juni 1991 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom
  4. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), mit folgenden Maßgaben:
  5. die Zuschüsse zu den Sachkosten an die freien gemeinnützigen Träger nach § 25 Abs. 4 KitaG und § 29 Abs. 3 KitaG gewährt das Land in Höhe von zehn Euro monatlich,
  6. die Zuschüsse zu den Platzkosten nach § 20 Abs. 2 KitaG sowie die Zuschüsse zu den Personalkosten nach § 25 Abs. 2 KitaG und § 29 Abs. 2 KitaG an den Träger der Kindertageseinrichtung werden für das erste Quartal um fünf vom Hundert und für das zweite Quartal um weitere fünf vom Hundert reduziert.

(7)Das Land trägt die zusätzlich anerkannten Personalkosten, die durch die Betreuung von behinderten Kindern nach § 25 Abs. 5 KitaG entstehen, für die Anzahl der Kinder, für die mit Stichtag 31. Dezember 2005 eine entsprechende Anerkennung vorliegt, längstens bis zum 31. Juli 2008.
(8)

§ 21dieses Gesetzes beträgt die Infrastrukturpauschale im Jahr 2006 500 Euro pro Kind.

(9)

§ 18Abs.

6 beträgt der durch das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium festgesetzte pauschalierte Anteil an den Betriebskosten im Jahre 2006 100 vom Hundert der erforderlichen Betriebskosten, die die Wohnsitzgemeinde selbst aufzuwenden hätte. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 ThürKitaG, vom 04.05.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 31.12.2017 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 4 des Thüringer Familienfördergesetzes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 365, 371 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040A8NN00000000062 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTEinrG_TH_!_25

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.