Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG -) Vom 16. Dezember 2005 *) § 25 Übergangsbestimmungen
(1)Zur Umsetzung des Rechtsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes gelten bis zum
- August 2013 folgende Übergangsbestimmungen:
- Kann eine Gemeinde die erforderlichen Plätze in der Kindertageseinrichtung für den am
- August 2010 bestehenden Rechtsanspruch auf Betreuung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr noch nicht bereitstellen, so ist sie zum stufenweisen Ausbau des Platzangebotes verpflichtet. Für die bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in Kindertagespflege durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt diese Verpflichtung entsprechend. Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 ist bis spätestens
- August 2013 zu erfüllen.
- Im Fall der Nummer 1 beschließt die Gemeinde jährliche Ausbaustufen für die erforderlichen Plätze in der Kindertageseinrichtung, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschließt jährliche Ausbaustufen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagespflege. Die Ausbaustufen sind Gegenstand der Bedarfsplanung.
- Solange das erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, ist ein bedarfsgerechtes Angebot gemäß § 24 Abs. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vorzuhalten und die vorhandenen Plätze sind in erster Linie Kindern zur Verfügung zu stellen, deren familiäre Situation eine Tagesbetreuung erfordert. Hierzu zählen insbesondere die Erwerbstätigkeit der Eltern bzw. des allein erziehenden Elternteils, die Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf des Kindes.
(2)Zur Umsetzung der gesetzlichen Mindestpersonalausstattung nach § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten bis zum
- August 2013 folgende Übergangsbestimmungen:
- Kann ein Träger die Personalschlüssel nach § 14 Abs. 2 nicht gewährleisten, weil weder die Beschäftigungszeit der bereits eingestellten pädagogischen Fachkräfte in ausreichendem Maße erhöht werden kann, noch aus Mangel an fachlich qualifiziertem Personal Neueinstellungen möglich sind, hat er dies dem für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige enthält Angaben darüber, wie viel Personal mit Inkrafttreten der Neuregelung neu eingestellt und/oder ob und in welchem Umfang die Beschäftigungszeit der bereits eingestellten pädagogischen Fachkräfte erhöht werden konnte. Die Anzeige verpflichtet den Träger, dem für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium spätestens zwölf Monate nach erfolgter Anzeige mitzuteilen, ob die Mindestpersonalausstattung zwischenzeitlich erfüllt wird. Konnten die Personalschlüssel auch weiterhin nicht vollständig gewährleistet werden, kann das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium nach Anhörung des Trägers weitere Personalgewinnungsmaßnahmen verlangen.
- Solange die Umsetzung des gesetzlichen Mindestpersonalschlüssels nach § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgrund Nummer 1 nicht gewährleistet werden kann, gelten die folgenden, bisher geltenden Vorgaben zur Mindestpersonalausstattung fort: Die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit in der Kindertageseinrichtung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist mindestens:
- eine pädagogische Fachkraft für jeweils sieben Kinder im Alter von null bis zwei Jahren,
- eine pädagogische Fachkraft für jeweils zehn Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren,
- eine pädagogische Fachkraft für jeweils 15 Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung,
- 0,6 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 20 Kinder im Grundschulalter. Ausgehend von einer durchschnittlichen Regelbetreuung von neun Stunden ergibt sich daraus ein Personalschlüssel von 0,161 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 1, von 0,113 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 2, von 0,075 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 3 sowie ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden ein Personalschlüssel von 0,03 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer
- Zu diesem Personalschlüssel werden zusätzlich Stellenanteile für Leitungstätigkeit im Umfang von 0,005 Vollzeitbeschäftigten je Kind sowie für Vor- und Nachbereitung im Umfang von 0,0025 Vollzeitbeschäftigten je Kind berechnet. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 ThürKitaG, vom 16.12.2005, gültig ab 01.01.2006 bis 31.07.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 4 des Thüringer Familienfördergesetzes Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 365, 371 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040A8NN00000000063 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTEinrG_TH_!_25