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§ 52 ThürBO Landesnorm Thüringen - Sonderbauten Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 gültig ab: 01.05.200

Thüringer Bauordnung (ThürBO) * in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. März 2004 § 52 Sonderbauten An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Bestimmungen wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf:
  2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
  3. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke,
  4. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
  5. die Anlage von Zu- und Abfahrten,
  6. die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
  7. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,
  8. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,
  9. die Löschwasserrückhaltung,
  10. die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,
  11. die Beleuchtung und Energieversorgung,
  12. die Lüftung und Rauchableitung,
  13. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
  14. die Wasserversorgung,
  15. die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen,
  16. die Stellplätze und Garagen,
  17. die barrierefreie Nutzbarkeit,
  18. die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
  19. die Zahl der Toiletten für Besucher,
  20. Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,
  21. weitere zu erbringende Bescheinigungen,
  22. die Bestellung und Qualifikation des Bauleiters und der Fachbauleiter,
  23. den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten,
  24. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind. Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  25. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  26. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 349 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040ABNN00000000073 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BauO_TH_!_52

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