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§ 63d ThürBO Landesnorm Thüringen - Bautechnische Nachweise Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 gültig a

Thüringer Bauordnung (ThürBO) * in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 § 63d Bautechnische Nachweise (1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärm

§ 82Abs.

3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in

§ 82Abs.

3 etwas anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

(2)Bei
  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der unter Beachtung des § 65 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in der Liste nach Absatz 6 eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden. Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne

§ 82Abs.

1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von

  1. einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat und unter Beachtung des § 65 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in der Liste nach Absatz 6 eingetragen ist, oder
  2. einem Prüfingenieur für Brandschutz; dem Halbsatz 1 Nr. 1 entsprechende Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 65 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der für die Führung der Liste nach Absatz 6 zuständigen Stelle einzureichen ist.

(3)Es muss
  1. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
  2. bei unterirdischen Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne

§ 82Abs.

1 Nr. 3 oder 3. wenn dies nach Maßgabe eines in

§ 82Abs.

3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei

  1. a)Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. b)Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
  3. c)sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein; dies gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Bei 1. Sonderbauten, 2. Mittel- und Großgaragen im Sinne

§ 82Abs.

1 Nr. 3 oder 3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein. Soweit im Ausnahmefall abweichend von Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Ersteller eines Standsicherheits- oder Brandschutznachweises noch nicht die für die Eintragung in die Liste nach Absatz 6 erforderliche Qualifikation nachgewiesen hat, ist die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheits- oder Brandschutznachweises erforderlich.

(4)Die nach der Energieeinsparverordnung vom
  1. November 2001 (BGBl. I S. 3085) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Nachweise müssen erstellt sein von:
  2. Architekten oder im Bauwesen tätigen Ingenieuren mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes oder in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen für Heizung, Warmwasser und Lüftung oder
  3. im Bauwesen tätigen Ingenieuren der Fachrichtungen Energie-, Heizungs- und Klimatechnik, Energieversorgung und -anwendung, Bauphysik oder entsprechender Fachrichtungen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes oder in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen für Heizung, Warmwasser oder Lüftung, die in der Liste nach Absatz 6 eingetragen sind.
(5)Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 63 e bleibt unberührt. Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch in Thüringen.
(6)Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Listen werden von der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen gemeinsam geführt. Weitere Fassungen dieser Norm § 63d ThürBO, vom 23.05.2011, gültig ab 31.05.2011 bis 28.03.2014 Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 349 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040ABNN00000000097 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BauO_TH_!_63d

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