Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG -) Vom 26. Oktober 2006 * § 9 Auskunft an den Betroffenen
(1)Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen,
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen.
(2)Die Auskunft kann mit Ausnahme der Mitteilung über das Datum nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 31 Abs. 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bekanntmachung durch die Meldebehörde erfolgt.
(3)Die Auskunft unterbleibt, soweit
- sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde,
- sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4)Die Auskunft unterbleibt ferner,
- soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) nicht gestattet werden darf oder
- in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
(5)Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6)Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(7)Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht das für das Meldewesen zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 525 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040B6NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MeldeG_TH_!_9