Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG -) Vom 26. Oktober 2006 * § 16 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1)Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat der Meldepflichtige in der Meldebehörde persönlich zu erscheinen, einen Meldeschein ( § 17 ) auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zu übergeben. Die Daten können von der Meldebehörde in Anwesenheit des Meldepflichtigen zur direkten Aufnahme in das automatisierte Verfahren erhoben werden. In diesem Fall erhält der Meldepflichtige einen Ausdruck der von ihm bei der An- oder Abmeldung erhobenen Daten. Ein Exemplar des Ausdrucks der Daten ist dabei vom Meldepflichtigen durch seine Unterschrift zu bestätigen. Der Meldepflichtige kann sich im Fall des Absatzes 4 vertreten lassen; eine weitere Vertretung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Im Fall der Abmeldung ( § 13 Abs. 2 ) kann er den Meldeschein auch übersenden.
(2)Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internetzugang eröffnet, kann sich die meldepflichtige Person durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Zur Erfüllung der Meldepflicht darf die Meldebehörde des neuen Wohnorts (Zuzugsmeldebehörde) die bei der Meldebehörde des letzten Wohnorts (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 2 Nr. 10 gespeicherten Daten anfordern, um sie dem Meldepflichtigen schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Dafür gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Im Fall eines Wohnungswechsels innerhalb Thüringens übermittelt die Zuzugsmeldebehörde die Daten nach Satz 2 dem Landesrechenzentrum. Dieses entnimmt die Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aus dem Spiegelregister ( § 34 Abs. 2 Satz 4 ) und stellt sie der Zuzugsmeldebehörde unverzüglich elektronisch zur Verfügung. § 2 Abs. 3 und 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (
- BMeldDÜV) vom
- Juni 2005 (BGBl. I S. 1689) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 finden entsprechend Anwendung. Gleiches gilt, wenn der Meldepflichtige aus Thüringen wegzieht und das Landesrecht der Zuzugsmeldebehörde die Anmeldung durch vorausgefüllten Meldeschein zulässt und diese die Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 des Melderechtsrahmengesetzes anfordert. Zieht der Meldepflichtige nach Thüringen, fordert die Zuzugsmeldebehörde die Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 des Melderechtsrahmengesetzes über das Landesrechenzentrum bei der Meldebehörde des letzten Wohnorts an, falls das Landesrecht der Wegzugsmeldebehörde dieses Anmeldeverfahren ermöglicht und die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dem Meldepflichtigen werden diese Daten als Ausdruck oder im Fall des Absatzes 2 in elektronischer Form zur Kenntnis gegeben. Er hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und diesen vorausgefüllten Meldeschein zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.
(4)Ehegatten, Eltern, Kinder und Lebenspartner mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) können gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuchs strafbewehrt ist.
(5)Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 525 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040B6NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MeldeG_TH_!_16