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§ 24 ThürMeldeG Landesnorm Thüringen - Beherbergungsstätten Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG -) vom 26. Oktobe

Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG -) Vom 26. Oktober 2006 * § 24 Beherbergungsstätten

(1)Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht der allgemeinen Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 . Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat sich der Betreffende innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2)Die nach Absatz 1 Satz 1 beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein ( § 25 Abs. 2 ) handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist, gemeinsam aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben.
(3)Nimmt eine Person, die bereits einen besonderen Meldeschein nach Absatz 2 Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben hat, innerhalb von zwei Jahren erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 25 Abs. 2 anderweitig ausgefüllten Meldeschein eigenhändig unterschreibt. Dies gilt nur, wenn die Verantwortlichen der Beherbergungsstätte sicherstellen, dass neben dem von der beherbergten Person nur unterschriebenen Meldeschein auch stets der von ihr handschriftlich ausgefüllte und unterschriebene Meldeschein für die Polizei bereitgehalten wird; gleiches gilt für weitere Aufnahmen, sofern die Aufnahme jeweils innerhalb von zwei Jahren erfolgt.
(4)Beherbergte Ausländer, die nach Absatz 2 Satz 1 und 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten oder Wohnwagen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(6)Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für
  1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
  2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
  3. Jugendherbergen des „Deutschen Jugendherbergswerks e.V.“ und Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit, soweit minderjährige Personen aufgenommen werden, und
  4. Niederlassungen von Orden und Exerzitienhäusern der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom
  5. Oktober 2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 525 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040B6NN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MeldeG_TH_!_24

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.