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§ 27 ThürMeldeG Landesnorm Thüringen - Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - Thür

Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG -) Vom 26. Oktober 2006 * § 27 Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden

(1)Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt wurde. Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung zu übermitteln. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die Wegzugsmeldebehörde oder die letzte inländische Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 8 bis 10 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
(2)Werden die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 8 und 9 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3)In den Fällen des § 31 Abs. 7 und 8 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
(4)[1] Länderübergreifende Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen über das Landesrechenzentrum. Die Datenübermittlungen sind nur in elektronischer Form (Datenübertragung) zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden des Landes. Das Verfahren der Datenübertragung wird durch Rechtsverordnung geregelt; § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die Wegzugsmeldebehörde elektronisch nicht erreichbar, sind die Daten vom Landesrechenzentrum zum Abruf bereitzuhalten.
(5)Die Aufgaben der Vermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2
  1. BMeldDÜV werden dem Landesrechenzentrum übertragen. Die Vermittlungsstelle führt die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Freistaats Thüringen für das Meldewesen“. Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe
  2. Rückmeldungen von Thüringer Meldebehörden entgegenzunehmen und der landesfremden Wegzugsmeldebehörde unverzüglich zuzustellen; soweit die Rückmeldungen nicht den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechen, hat die Vermittlungsstelle diese in die erforderliche Form umzuwandeln; der Zuzugsmeldebehörde ist eine Quittung über den Versand zu übermitteln,
  3. Rückmeldungen landesfremder Meldebehörden, die ihr zugehen, der Wegzugsmeldebehörde unverzüglich zuzustellen; soweit diese nicht in der Lage ist, Meldungen entgegenzunehmen, die den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechen, hat die Vermittlungsstelle die Rückmeldungen vorab entsprechend umzuwandeln. Satz 3 gilt entsprechend für die Datenübermittlung zwischen den Thüringer Meldebehörden, soweit die Rückmeldungen nicht den Anforderungen des Absatzes 4 Satz 4 entsprechen. Die Kosten für die Aufgaben der Vermittlungsstelle im Sinne von § 2 Abs. 2
  4. BMeldDÜV trägt das Land.
(6)Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen der Absätze 1 bis 5 vor. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 [1]) Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2007 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040B6NN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MeldeG_TH_!_27

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