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§ 28 ThürMeldeG Landesnorm Thüringen - Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Th

Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG -) Vom 26. Oktober 2006 * § 28 Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

(1)Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,
  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  11. Tag des Ein- und Auszugs,
  12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  13. Übermittlungssperren,
  14. Sterbetag und -ort. Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
  15. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  16. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  17. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 5 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 Nr. 8 und 9 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(2)Nicht als öffentliche Stellen gelten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben, und öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in den Geschäftsbereichen, in denen sie am Wettbewerb teilnehmen. § 31 bleibt unberührt.
(3)Die Datenübermittlung darf, wenn keine Übermittlungssperre nach § 29 Abs. 2 Satz 3 oder § 31 Abs. 7 und 8 vorliegt, auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern und, soweit sich die öffentliche Stelle mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz ausweist oder sichere Verwaltungsnetze nutzt, durch Datenübertragung erfolgen. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
  1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
  2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Der Empfänger bezeichnet in dem Übermittlungsersuchen die Aufgabe, zu deren Erledigung er die Daten anfordert, und führt die Rechtsvorschrift an, auf der die Aufgabe beruht. Er erklärt ferner, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 im Einzelfall vorliegen. Die Meldebehörde prüft das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht.
(5)Ersuchen
  1. Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
  2. Verfassungsschutzbehörden,
  3. der Militärische Abschirmdienst,
  4. der Bundesnachrichtendienst,
  5. Staatsanwaltschaften,
  6. Gerichte in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen,
  7. Justizvollzugsbehörden,
  8. der Zollfahndungsdienst oder
  9. Finanzämter, soweit sie Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die Meldebehörde um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 4 zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 und § 7 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Meldebehörde ist verpflichtet sicherzustellen, dass Daten an die Polizei auch außerhalb der Dienststunden übermittelt werden können.
(6)Die Übermittlung von Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und von Anschriften bestimmter Einwohner durch Datenübertragung ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 mittels automatisierter Abrufverfahren zulässig. Für die Bezeichnung von Vor- und Familiennamen kann eine phonetisch mögliche Schreibweise genügen. Im Übrigen dürfen Daten regelmäßig, insbesondere im Rahmen automatisierter Abrufverfahren, an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(7)Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. Sie dürfen Daten im Sinne des Absatzes 1 auch für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, wenn auch für diese Zwecke die Übermittlungsvoraussetzungen vorliegen. In den Fällen des § 31 Abs. 7 und 8 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann. Der Datenempfänger ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(8)Innerhalb einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Für erfüllende Gemeinden im Sinne des § 1 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Einsichtnahme in Daten und Hinweise nach § 3 Abs. 2 sowie deren Weitergabe gelten die Absätze 4 und 7 entsprechend. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 525 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040B6NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MeldeG_TH_!_28

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