Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG -) Vom 26. Oktober 2006 * § 31 Melderegisterauskunft
(1)Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 28 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad und
- Anschriften einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
(2)Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung durch die Meldebehörde erteilt werden, wenn
- der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
- der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen, der Angabe der Gemeinde eines Wohnorts sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund des § 3 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummern 7 und 9 gespeicherten Daten bezeichnet hat und
- die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(3)Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 durch Datenübertragung mittels automatisierten Abrufs über das Internet durch das Landesrechenzentrum aus den Spiegelregistern ( § 34 Abs. 2 ) und durch die Meldebehörde aus ihrem Melderegister erteilt werden. Die Eröffnung des Zugangs ist durch das Landesrechenzentrum öffentlich bekannt zu machen; entsprechendes gilt für die Meldebehörde. Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nicht zulässig, wenn der Betroffene gegenüber der für ihn zuständigen Meldebehörde dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde weist spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin. Das Landesrechenzentrum hat spätestens einen Monat vor der Freischaltung der Spiegelregister für die einfache Melderegisterauskunft sowie einmal jährlich im Thüringer Staatsanzeiger auf das Widerspruchsrecht bei der Meldebehörde des Wohnorts nach Satz 3 hinzuweisen. Die Datensicherheit ist zu gewährleisten. Die Meldebehörde und das Landesrechenzentrum dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
- frühere Vor- und Familiennamen,
- Tag und Ort der Geburt,
- gesetzlichen Vertreter,
- Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschriften,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
- Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
- Sterbetag und -ort. Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(5)Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
- Tag der Geburt,
- Geschlecht,
- Staatsangehörigkeiten,
- Anschriften,
- Tag des Ein- und Auszugs und
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht. Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
- Familiennamen,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Alter,
- Geschlecht,
- gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift),
- Staatsangehörigkeiten und
- Anschriften.
(6)Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 4 und 5 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die Erteilung kann unter Bedingungen erfolgen oder mit Auflagen verbunden werden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes beim Auskunftsempfänger sicherstellen.
(7)Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden, hierauf ist der Betroffene bei der Eintragung hinzuweisen.
(8)Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
- soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 PStG nicht gestattet werden darf,
- in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des BGB. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom
- Oktober 2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 525 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040B6NN00000000040 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MeldeG_TH_!_31