Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG -) Vom 26. Oktober 2006 * § 32 Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
(1)Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 31 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Auskünfte dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
(2)Die Meldebehörde darf Mitgliedern von parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und anderen Medien auf deren Ersuchen eine Melderegisterauskunft zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren erteilen. Altersjubilare sind Einwohner, die den 65. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des oder der Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(3)Adressbuchverlagen darf Auskunft über
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad und
- Anschriften der alleinigen, beziehungsweise der Hauptwohnung (jedoch nicht die Anschriften nach § 23 Abs. 2 , § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 ) sämtlicher Einwohner, die das
- Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken verwendet werden.
(4)Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen. Hierauf ist er bei der Anmeldung und
- im Fall des Absatzes 1 mindestens acht Monate vor allgemeinen Wahlen und Abstimmungen,
- im Fall des Absatzes 2 mindestens einmal jährlich sowie
- im Fall des Absatzes 3 spätestens drei Monate vor der Melderegisterauskunft durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Der Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten nach Absatz 3 kann sich auch lediglich auf die Veröffentlichung der Daten in bestimmten Teilen des Adressbuches beziehen.
(5)§ 31 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 525 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040B6NN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MeldeG_TH_!_32