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§ 34 ThürMeldeG Landesnorm Thüringen - Landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen, Zuständigkeit des Landesrechenzentrums Thüringer Gesetz über

Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG -) Vom 26. Oktober 2006 * § 34 Landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen, Zuständigkeit des Landesrechenzentrums

(1)Das Land betreibt im Landesrechenzentrum ein landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen. Das Landesrechenzentrum ist zuständig für 1. die Datenübermittlung an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Wege automatisierter Abrufverfahren nach § 28 Abs. 6 Satz 1 , 2. die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte im Wege automatisierter Abrufverfahren über das Internet nach § 31 Abs. 3 , 3. für die Datenübertragungen aus den Spiegelregistern im Verfahren der Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 16 Abs. 3 , 4. die Erfüllung von Auskunftsersuchen anderer Behörden oder öffentlicher Stellen, sofern
  1. a)das Auskunftsersuchen die überwiegende Zahl der Meldebehörden betrifft und die Daten bei diesen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft werden können,
  2. b)der Empfänger erklärt, dass er ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht in der Lage wäre und
  3. c)die Zustimmung des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums vorliegt sowie 5. die Erfüllung der Datenübermittlungspflichten der Meldebehörden, die dem Landesrechenzentrum nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugewiesen wurden.
(2)Die Meldebehörden haben die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4 und 8 bis 11 bezeichneten Daten und die Ordnungsmerkmale nach § 4 an das Landesrechenzentrum zu übergeben. Änderungen von Daten eines Meldepflichtigen hat die Meldebehörde dem Landesrechenzentrum bis zum Ablauf des Tages, an dem die Daten im Melderegister geändert wurden, durch Übermittlung eines aktualisierten vollständigen Datensatzes mitzuteilen. Nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt die Datenübergabe ausschließlich durch Datenübertragung, § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Landesrechenzentrum speichert die übergebenen Daten nach Melderegistern getrennt in Spiegelregistern. Es darf die übermittelten Daten über die in Absatz 1 genannten Zwecke hinaus nicht verarbeiten und nutzen und hat die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Das Landesrechenzentrum überprüft die bei ihm gespeicherten Daten regelmäßig auf Unstimmigkeiten, wobei auch ein Abgleich der Daten verschiedener Spiegelregister erfolgen kann; es unterrichtet die betroffenen Meldebehörden, wenn es Unstimmigkeiten feststellt. Die Meldebehörden haben auf Anforderung des Landesrechenzentrums erneut alle Daten des Melderegisters zu übergeben. Die Einzelheiten der Datenübergabe sowie das Nähere über die Art und den Umfang der Datenübergabe, den Umfang und die Dauer der notwendigen Speicherung der zu übermittelnden Daten sowie die Einzelheiten des dabei anzuwendenden Verfahrens werden durch Rechtsverordnung des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(3)Für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ist das Landesrechenzentrum als Meldebehörde im Sinne dieses Gesetzes zuständig. Das Landesrechenzentrum unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung der Fachaufsicht des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(4)Das Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege automatisierter Abrufverfahren über das Internet nach § 31 Abs. 3 Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz. Von der daraus vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag an diejenige Meldebehörde abzuführen, aus deren Spiegelregister die Auskunft nach § 31 Abs. 3 erteilt wird. Dieser wird unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Aufwandes der Meldebehörden zur Datenpflege und Datenübermittlung an das Landesrechenzentrum einheitlich durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.
(5)Die Meldebehörden können sich im Sinne des § 33 auch zur Erfüllung weiterer Aufgaben des Landesrechenzentrums bedienen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 525 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000040B6NN00000000044 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MeldeG_TH_!_34

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